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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.05.1994 - 1 K 1617/93

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.07.1995; Aktenzeichen IV R 63/94)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten vorrangig über die Frage, ob die von einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung geleistete Honorar-Restzahlung für das 3. Kalendervierteljahr 1986 dem inzwischen verjährten Jahr 1986 oder dem Zuflußjahr, dem Streitjahr 1987, zuzurechnen ist.

Der … Kläger betrieb zumindest von 1977 bis 1989 in … eine kieferorthopädische Einzelpraxis. Er ist nunmehr in einer Gemeinschaftspraxis mit zwei weiteren Kieferorthopäden tätig.

Mit der Einzelpraxis nahm der Kläger aufgrund eines Beschlusses der Kassenzahnärztlichen Vereinigung … (K.) an der kassenzahnärztlichen Versorgung teil. Für seine Leistungen wies die K. in „Vierteljahresabrechnungen” neben monatlichen Abschlagzahlungen für das laufende Quartal von jeweil 115.000,– DM folgende „Rest-Guthaben Vorquartal” = „Restzahlungen” netto aus, die zu den nachstehenden Zeitpunkten auf dem Girokonto des Klägers bei der … gutgeschrieben wurden:

Restzahlung

Abrechnung

Nettobetrag

Wertstellung

Kontoauszug

für

für

DM

III/1986

IV/1986

187.277,31

3.01.1987

5.01.1987

IV/1986

I/1987

237.705,12

1.04.1987

I/1987

II/1987

278.354,20

1.07.1997

II/1987

III/1987

158.655,23

2.10.1987

1.10.1987

III/1987

IV/1987

139.661,11

6.01.1987

Die K. reichte jeweils am Letzten Tag eines Quartals die Überweisungsaufträge für die Restzahlungen bei der … in … ein und gab etwa zum gleichen Zeitpunkt die Vierteljahresabrechnungen zur Post. Diese Abrechnungen gaben keine Buchungs- oder Wertstellungstage an. Sie führten zusätzlich den Verwaltungskostenbeitrag für das Vorquartal und weitere das Bruttohonorar belastende Abzüge auf (vgl. Bankbelege, Hülle Bl. 122 der Proz...

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BFH IV R 63/94
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