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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.12.2012 - 5 K 2017/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzahlungen für Mietwohnung bei krankheitsbedingten Umzug in ein Pflegeheim für die Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen eines krankheitsbedingten Aufenthalts in einem Alters- oder Pflegeheim können die Mietzahlungen für die Monate der einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Die im Jahre 1926 geborene Klägerin wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielt mit ihren Versorgungsbezügen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 2 EStG. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte sie die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Des Weiteren machte sie u.a. Aufwendungen für die Weiterzahlung der Miete ihrer gekündigten Wohnung bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist in Höhe von 830,- € als außergewöhnliche Belastung geltend. Hierzu führte sie zur Erläuterung aus: Im Mai 2009 habe sie sich im ...-Stift in W operieren lassen müssen. Anschließend sei ihr Gesundheitszustand so schlecht gewesen, dass sie nicht mehr in ihre Wohnung habe zurückkehren können. Sie habe sich nur noch in Krankenhäusern, Rehas und Pflegeheimen aufgehalten. Seit August 2009 sei sie als Pflegefall der Pflegestufe 2 im Altenheim des DRK in W untergebracht. Im Streitjahr seien Heil - und Pflegekosten in Höhe von 48.938,94 € entstanden, von denen ihr durch die Beihilfe 31.674,80 € und die Krankenversicherung 13.404,26 € erstattet worden seien. Den nicht erstatteten Betrag von 3.859,88 € habe sie selbst getragen. Da sie nicht mehr in ihre Wohnung habe zurückkehren können, sei sie gezwungen gewesen, ihr Mietverhältnis zu kündigen. Sie habe zum 30.11 .2009 gekündigt, es habe sich aber dann heraus gestellt, dass das Mietverhältnis tatsächlich erst Ende April 2010 ende. Ihre Schwester habe ihren – der Klägerin - Haushalt schon vor Ende November 2009 aufgelöst. Gleichwohl sei sie gezwungen gewesen, weiterhin Miete und Nebenkosten zu zahlen. Die ihr für den Monat Dezember 2009 entstandenen Kosten mache sie als außergewöhnliche Belastung geltend.

In dem gem. § 165 Abs. 1 EStG teilweise vorläufigen Einkommensteuerbescheid vom 16.03.2010 berücksichtigte der Beklagte einen Betrag von 1.638,- € als außergewöhnliche Belastung. Dabei ging er von den geltend gemachten Aufwendungen für Krankheitskosten in Höhe 48.939,-€ aus, zog hiervon die von dritter Seite erfolgte Erstattung in Höhe von 45.079,- € ab und gelangte zu Aufwendungen nach § 33 EStG von 3.860,- €. Sodann legte er ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 37.037,- € eine zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG von 6 v.H (= 2.222,- €) zu Grunde. Daraus errechnete sich ein nach § 33 EStG abziehbarer Betrag von 1.638,- €. Die von der Klägerin des Weiteren geltend gemachten Aufwendungen für die Miete für den Monat Dezember 2009 in Höhe von 830,- € blieben mit der Begründung unberücksichtigt, die Aufwendungen seien nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der ebenfalls beanspruchten Steuerermäßigung nach § 35a EStG seien nicht nachgewiesen.

Zur Begründung ihres gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruchs machte die Klägerin geltend, die Zahlung der Miete für die leerstehende Wohnung sei außergewöhnlich, da sie im Altenheim wohne und die Wohnung auf Grund eines Kündigungsschutzes seitens des Vermieters weiterhin bezahlen müsse. Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe seien als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.06.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus, gem. § 33 Abs. 1 EStG ermäßige sich auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwüchsen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen lägen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten seien, seien aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Bei der Zahlung von Miete handele es sich grundsätzlich um Aufwendungen der Lebensführung, die durch den Grundfreibetrag abgegolten seien. Ebenso entstehe eine Weiterzahlung von Miete auch jeder anderen Person, die einen Mietvertrag kündige. Deshalb seien die Aufwendungen aus dem Fortbestehen des Mietverhältnisses nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG. Die ebenfalls geltend gemachte haushaltsnahe Dienstleistung sei nicht anzuerkennen.

Zur Begründung ...

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