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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.09.2021 - 4 K 1565/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen umfassend steuerbar zwingende Verrechnungsreihenfolge für die Verrechnung von erstatteten Sonderausgaben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus § 10 Abs. 4b Satz 2 und Satz 3 EStG folgt eine einfachrechtlich zwingende Verrechnungsreihenfolge für die Verrechnung von erstatteten Sonderausgaben.

2. Für die Annahme eines Erstattungsüberhangs im Sinne des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Erstattung zugleich eine entsprechende Zahlung erbracht hat.

3. § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ist nicht teleologisch zu reduzieren.

4. Dass auch Beträge aus der Erstattung solcher Sonderausgaben, die vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 4b EStG zum 01.01.2012 geleistet wurden, zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen sind, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nrn. 3, 3a, 4b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.03.2023; Aktenzeichen X R 27/21)

 

Tatbestand

Strittig ist die Erhöhung des Einkommens der Kläger aufgrund der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin im Streitjahr 2017, die diese für die Jahre 2003 bis 2016 gezahlt hatte.

Die Klägerin war in den Jahren 2003 bis 2016 bei der B Ersatzkrankenkasse (nachfolgend: B) krankenversichert. Im Zuge eines sozialgerichtlichen Rechtsstreits (vgl. Bl. 76 Einkommensteuerakten) wurde geklärt, dass die Klägerin von 2003 bis 2016 zu Unrecht zur freiwilligen Krankenversicherung herangezogen wurde, obwohl tatsächlich eine Pflichtversicherung durchzuführen war (Bl. 81 ff. der Einkommensteuerakte).

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben unstreitigen Versorgungsbezügen sowie...

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