Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweiserbringung bei dauernder Berufsunfähigkeit i.S.v. § 16 Abs. 4 EStG
Leitsatz (amtlich)
Die dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (§ 16 Abs. 4 Satz 1 EStG) ist anhand amtlicher Bescheinigungen nachzuweisen. Die Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung reicht nicht aus.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 4; SGB VI § 240 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist.
Der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kläger war im Streitjahr 2003, damals 53-jährig, als Steuerberater selbständig tätig.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 machten die Kläger Versicherungsbeiträge i.H.v. 11.186,00 € als Vorsorgeaufwendungen steuermindernd geltend und erklärten Vermietungseinkünfte i.H.v. 16.752,00 € (aus Beteiligung) und 4.046,00 €. Außerdem erklärte der Kläger einen laufenden Gewinn aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. 2.372,00 € und einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 37.377,00 €. Für den Veräußerungsgewinn wurde ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wegen dauernder Berufsunfähigkeit beantragt. Der Erklärung beigefügt war eine Veräußerungsbilanz zum 02.01.2003, eine Ermittlung nach § 16 Abs. 1 EStG und eine Einnahme-Überschussrechnung für die Zeit vom 01.01. - 31.12.2003.
Der Beklagte führt mit gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 AO teilweise vorläufigem Einkommensteuerbescheid vom 19.01.2005 eine Einkommensteuerveranlagung für die Kläger durch, wobei er von den Angaben in der Erklärung insoweit abwich, als er bei den Vermietungseinkünften nur die mit vorliegenden Zinsbescheinigungen nachgewiesenen Darlehenszinsen i.H.v. 20.977,00 € als Werbungskosten berücksichtigte und einen Betrag i.H.v. 79,00 € ebenso wie pauschale Verwaltungskosten i.H.v. 360,00 € nicht anerkannte.
Der laufende Gewinn aus se...