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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.10.2003 - 3 K 2899/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Für ein Erststudium gibt es keinen Werbungskostenabzug

 

Leitsatz (amtlich)

Eine arbeitslose medizinischtechnische Assistentin, die im Alter von 50 Jahren mit dem Erststudium der Kunstgeschichte beginnt, kann ihre Aufwendungen nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen, wenn kein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einkünften besteht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen VI R 71/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen der 1949 geborenen Klägerin für ein Studium der Kunstgeschichte an der Universität in B vorab entstandene Werbungskosten darstellen.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht als Oberamtsrat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die 1949 geborene Klägerin ist ausgebildete medizinischtechnische Assistentin und ist seit 01.01.1995 arbeitslos. Dem Vortrag der Kläger zufolge hat die Klägerin zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit zunächst als Gasthörerin Vorlesungen im Fach Kunstgeschichte an der Universität Bonn belegt. Seit 1996 hat sich die Klägerin um eine Einschreibung als ordentliche Studentin bemüht. Da sie keine Hochschulreife hatte, musste sie als Voraussetzung für die Einschreibung eine Einstufungsprüfung im Magisterstudiengang in den Fächern Kunstgeschichte als Hauptfach und orientalische Kunstgeschichte als Nebenfach ablegen, die sie am 26. Januar und 25. Februar 1999 bestanden hat. Antragsgemäß wurden im Hauptfach 2, im Nebenfach 1 Semester angerechnet.

Auf Anfrage teilten die Kläger am 07.Oktober 2003 mit, dass die Klägerin ihr Studium mittlerweile mit der Magisterprüfung abgeschlossen habe. Sie übe zur Zeit noch keine berufliche Tätigkeit aus, da sie noch promovi...

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