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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.10.2003 - 3 K 2899/00

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Für ein Erststudium gibt es keinen Werbungskostenabzug

 

Leitsatz (amtlich)

Eine arbeitslose medizinischtechnische Assistentin, die im Alter von 50 Jahren mit dem Erststudium der Kunstgeschichte beginnt, kann ihre Aufwendungen nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen, wenn kein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einkünften besteht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen VI R 71/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen der 1949 geborenen Klägerin für ein Studium der Kunstgeschichte an der Universität in B vorab entstandene Werbungskosten darstellen.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht als Oberamtsrat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die 1949 geborene Klägerin ist ausgebildete medizinischtechnische Assistentin und ist seit 01.01.1995 arbeitslos. Dem Vortrag der Kläger zufolge hat die Klägerin zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit zunächst als Gasthörerin Vorlesungen im Fach Kunstgeschichte an der Universität Bonn belegt. Seit 1996 hat sich die Klägerin um eine Einschreibung als ordentliche Studentin bemüht. Da sie keine Hochschulreife hatte, musste sie als Voraussetzung für die Einschreibung eine Einstufungsprüfung im Magisterstudiengang in den Fächern Kunstgeschichte als Hauptfach und orientalische Kunstgeschichte als Nebenfach ablegen, die sie am 26. Januar und 25. Februar 1999 bestanden hat. Antragsgemäß wurden im Hauptfach 2, im Nebenfach 1 Semester angerechnet.

Auf Anfrage teilten die Kläger am 07.Oktober 2003 mit, dass die Klägerin ihr Studium mittlerweile mit der Magisterprüfung abgeschlossen habe. Sie übe zur Zeit noch keine berufliche Tätigkeit aus, da sie noch promoviere und an ihrer Dissertation arbeite, was ungefähr 2 Jahre in Anspruch nehme. Mit abgeschlossener Promotion strebe die Klägerin eine Tätigkeit in einem Museum an. Bewerbungen seien noch nicht verschickt worden, da für die angestrebten Positionen eine abgeschlossene Promotion unbedingt erforderlich sei (Bl. 46 Prozessakte -PA-).

In der Einkommensteuererklärung für 1999 machte die Klägerin Bewerbungsaufwendungen in Höhe von 235,-- DM als vorweggenommene Werbungskosten geltend, die das beklagte Finanzamt auch bei der Einkommensteuerveranlagung entsprechend berücksichtigt hat (vgl. Einkommensteuerbescheid 1999 vom 22. Mai 2000, Bl. 16 ff ESt-Akte).

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2000 beantragte der Kläger, die im Jahr 1999 entstandenen Ausbildungskosten (Fahrtkosten in Höhe von 3.150,-- DM) für die Klägerin bis zum Höchstbetrag von 1.800,-- DM anzuerkennen (Bl. 18 ff ESt-Akte). Daraufhin erließ das beklagte Finanzamt am 05. Juli 2000 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 (Bl. 25 ff ESt-Akte).

Am 03. August 2000 beantragten die Kläger unter Hinweis auf verschiedene Finanzgerichtsurteile, den vorgenannten Bescheid dahin zu ändern, dass sämtliche Aufwendungen für das Studium der Klägerin als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil unter Ausbildung nur noch die erstmalige Berufsgrundlage zu verstehen sein sollte und jede spätere Bildungsmaßnahme nach Jahren der Berufsausübung eine einkunftsrelevante Entscheidung und als Fortbildung zu werten sei. Folgende Ausbildungskosten sollten als Werbungskosten berücksichtigt werden:

Fahrtkosten:

3.150,-- DM ( bereits beantragt)

Sozialbeitrag:

187,30 DM

Literatur:

200,-- DM (pauschal), (Bl. 27 ESt-Akte).

Dieses Schreiben hat das beklagte Finanzamt als Einspruch behandelt, den es mit der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2000, Bl. 30 ff ESt-Akte, als unbegründet zurückgewiesen hat.

Dagegen haben die Kläger Klage erhoben.

Sie tragen im wesentlichen vor, dass die Klägerin zunächst jahrelang in ihrem erlernten Beruf als MTA im vertrauensärztlichen Dienst in Siegburg gearbeitet habe. Hier sei sie entlassen worden, nachdem das Labor wegen Rationalisierungsmaßnahmen geschlossen worden sei. Anschließend habe die Klägerin an einer Maßnahme des Arbeitsamtes teilgenommen, in welcher ihr bei der ...-Klinik in A eine Tätigkeit in ihrem Beruf ermöglicht worden sei, die von dem Arbeitsamt im Rahmen eines Förderprogramms finanziell gefördert worden sei. Sie sei jedoch nicht übernommen worden, nachdem die Mittel vom Arbeitsamt nicht weiter gezahlt worden seien. Nachdem eine Vielzahl von Bewerbungen ohne Erfolg geblieben seien, habe die Klägerin ein Studium der Kunstgeschichte und orientalischen Kunstgeschichte an der Universität B aufgenommen, um im Bereich der Museenverwaltung eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen zu können. Dies sei ihr erstes Studium und sie werde ihren Diplomabschluss voraussichtlich im Jahr 2001 erhalten. Durch das Studium seien der Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3.537,30 DM entstanden, die als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Denn die Differenzierung danach, ob die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für einen künftigen erstmaligen oder n...

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