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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.07.2003 - 2 K 2377/01

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückstellung für zu erwartende Kartellbußen der EU

Leitsatz (amtlich)

Der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen einer zu erwartenden Kartellbuße der EU-Kommission steht das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG entgegen; die Kartellbuße enthält keinen Abschöpfungsteil für Mehrgewinne.

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8; HGB § 249 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 3

Tatbestand

Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Klägerin in ihrer Steuerbilanz zum 31. Dezember 1993 eine Rückstellung wegen eines gegen sie (und 18 weitere Unternehmen) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) am 21. Dezember 1992 nach Artikel 85 Abs. 1 (jetzt: Art. 81 Abs. 1) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) eingeleiteten Verfahrens wegen Beteiligung an einem Preis- und Mengenkartell bilden konnte.

Gegenstand der klagenden KG ist die Herstellung und der Vertrieb von Karton jeder Art. Im Anschluss an europaweite Ermittlungen im April 1991 bei insgesamt 19 Unternehmen im Bereich äKarton (darunter die Klägerin) teilte die Kommission der Klägerin (und den weiteren 18 Unternehmen) im Schreiben vom 21. Dezember 1992 die Einleitung eines Bußgeldverfahrens (Fall ...) wegen Verstoßes gegen Art. 85 Abs. 1 EGV nach der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 06. Februar 1962 (KartellVO) mit. Aufgrund dessen bildete die Klägerin erstmals im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1992 eine (sonstige) Rückstellung (äschwebende Rechtsstreite) von 10 .500.000,-- DM für die drohenden Aufwendungen. Diesen Betrag ermittelte sie im Anschluss an Auskünfte der Rechtsanwaltskanzlei ... vom 15. September 1993 (Bl. 3 Außenprüfungshandakte - AP - Nr. 7) und 12. April 1994 (Bl. 13 AP Nr. 8) dahin, dass sie die zu erwartende G...

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