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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.12.2004 - 5 K 2546/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Verlusten einer KG aus Termin- und Optionsgeschäften

 

Leitsatz (amtlich)

Verfügt eine KG (Mitunternehmerschaft) über erhebliche frei, für betriebliche Investitionen nicht benötigte Finanzmittel, darf sie in freier unternehmerischer Entscheidung auch mit Differenzgeschäften (Devisentermingeschäften auf Dollarbasis sowie An- und Verkauf von Dax-Optionen) spekulieren, weil sie sich davon bei überschaubarer Kontraktzeit höhere Renditen als bei risikoloser Anlage in Festgeld verspricht. Wenn die Zuordnung der Geschäfte zum Betrieb von Vornherein vorliegt, die Geschäfte über Bankkonten der KG abgewickelt und in der Buchführung laufend und zeitnah dokumentiert werden, mindert der aus Kursgewinnen und Kursverlusten entstehende Verlustsaldo den steuerlichen Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft auch dann, wenn er beträchtlich ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.04.2009; Aktenzeichen IV R 87/05)

BFH (Urteil vom 23.04.2009; Aktenzeichen IV R 87/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die durch Umwandlung zum 1. Januar 1992 aus der S. K. GmbH hervorgegangen ist. An der Klägerin sind gem. dem Festkapital von 500.000,00 DM Herr S. K. als Komplementär mit einer Festeinlage von 490.000,00 DM (= 98 v.H.) und Frau I. S. mit einer Kommanditeinlage von 10.000,00 DM (= 2 v.H.) beteiligt. Die Klägerin betreibt ein Tiefbauunternehmen und ist auf die Ausführungen von größeren Erdbewegungen wie z.B. beim Bau von ICE-Strecken und Bundesautobahnen spezialisiert.

Auf Grund der guten Ertragslage verfügte die Klägerin trotz erheblicher Investitionen in Fahrzeug- und Maschinenpark in den Jahren 1992 bis 1994 über freie Mittel von mehreren Millionen DM. Ein Teil dieser Ge...

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