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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.11.1997 - 6 K 1808/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kursgebühren für Seminare im NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren) sind für Arzt keine Fortbildungskosten. Aufwendungen für NLP (Neuro-Linguistische Programmieren)-Kurse keine Werbungskosten. Einkomensteuer 1993

 

Leitsatz (redaktionell)

Kursgebühren für die Teilnahme an Seminaren im Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP) gehören für einen Arzt jedenfalls dann nicht zu den als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsermittlung aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigungsfähigen Fortbildungsaufwendungen, wenn die besuchten Seminare nach Inhalt und Durchführung nicht speziell auf die Bedürfnisse von Ärzten zugeschnitten sind und damit der privat zu verwertende Nutzen des zielorientierten Kommunikationstrainings nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger erzielt als Chefarzt für Anästhesie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben hat er Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Im Streitjahr 1993 wurde er mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit dem Einkommensteuerbescheid 1993 vom 06. September 1995, geändert am 25. September 1995, lehnte es der Beklagte ab, Aufwendungen des Klägers in Höhe von 5.783,20 DM für den Besuch von drei NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren)-Kursen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Es handelte sich dabei um den Praktikerkurs A vom 10. bis 14. Juni, den Praktikerkurs B vom 08. bis 12. Juli und um den Supervisionskurs vom 05. bis 07. November 1993. Laut Mitteilung des Trainers der Deutschen Gesellschaft für Neurolinguistisches Programmieren e.V. (DGNLP) dient NLP der

„professionellen Fort- und Weiterbildung im Bereich überbetrieblicher Fähigkeiten mit Schwerpunkt auf die Bereiche zielorientierte Kommunikation, Konfliktmoderation, Teamentwicklung, Führung und Moderation von Gruppen.

Im ärztlichen Bereich vermittelt NLP zudem Fähigkeiten im Bereich der Psycho-Neuro-Immunologie (PNI) mit Schwerpunkt auf Verfahren zur Behandlung von allergischen Leiden. Im Weiterbildungsbereich Kommunikation vermittelt das Curriculum Kenntnisse zur Optimierung der schnellen Kontaktaufnahme mit Patienten, um anschließend auf effiziente Art. und Weise alle relevanten Informationen vom Patienten zu bekommen. Dies dient der erfolgreichen Therapie und Interventionsplanung.

NLP ist heute die am weitesten verbreitete Methode in Deutschland zur Entwicklung der persönlichen Fähigkeiten in professioneller, berufsbezogener Kommunikation. Die NLP-Seminare sind in mehreren Bundesländern als Bildungsurlaub anerkannt. Die Anerkennungsnummer sind auf Anfrage zu erhalten.” (Vgl. Bl. 46 sowie Bl. 54 und 55 der ESt-Akten. VZ 1993, auf die weiter verwiesen wird).

Das Einspruchsverfahren ist erfolglos geblieben (Einspruchsentscheidurig vom 25. April 1997).

Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, die streitigen Aufwendungen seien als Werbungskosten zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Beklagten könne eine private Mitveranlassung nur von weit untergeordneter Bedeutung sein. Die Zielsetzung des Seminarveranstalters richte sich nicht auf die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung. NLP sei für Ärzte und Angehörige von Heilberufen als berufsfördernd anerkannt. Mit NLP solle eine effektive Kommunikationsbasis zwischen Arzt und Patienten geschaffen werden, was Grundlage für einen späteren, positiven Heilungsverlauf sei. Gerade der Bereich der Anästhesie müsse als äußerst sensibel im Hinblick auf die Patientenbehandlung angesehen werden; nicht nur die bekannten, erhöhten Risiken der Anästhesie, sondern auch die Grundeinstellung der Patienten könnten unter Zuhilfenahme der NLP-Kenntnisse maßgeblich und positiv beeinflußt werden. Hinzu komme der wirtschaftliche Aspekt der Anwendung von NLP-Kenntnissen. Es werde eine neue, erfolgsfördernde Behandlungsqualität erreicht, die auch den jeweiligen Patienten nicht verborgen bliebe (Mundpropaganda). Insbesondere im Bereich der Privatpatienten sei eine sichtbare Steigerung der Einkünfte zu erwarten, da er – der Kläger – sich durch die NLP-Zusatzqualifikation von anderen Kollegen erkennbar und merklich absetzen könne. Darüberhinaus könne auch der Verbrauch von Anästhetika bzw. der postoperative Bedarf an Schmerzmitteln nicht unbeträchtlich verringert werde.

Es werde angeregt, die fehlende private Veranlassung durch einen Sachverständigenbeweis klären zu lassen.

Der Kläger beantragt,

den geänderten Einkommensteuerbescheid 1993 vom 25. September 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 1997 dahin zu ändern, daß bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 5.783,20 DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest. Es sei unstreitig, daß der Besuch der...

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