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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.09.2007 - 1 K 2180/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss von Arbeitslohn bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung von Zahlungen nach § 3 Nr. 62 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein Arbeitgeber aufgrund einer vermeintlichen Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers Zahlungen an einen Sozialversicherungsträger geleistet und stellt sich später die Sozialversicherungsfreiheit dieses Arbeitnehmers heraus, fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn nicht bereits in den Jahren der Zahlung des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsträger zu; dies ist erst dann anzunehmen, wenn nach dem Willen des Arbeitgebers im Zusammenwirken mit dem Arbeitnehmer die an sich dem Arbeitgeber zustehenden Erstattungsbeträge an den Arbeitnehmer i.w.S. weitergegeben werden, z.B. durch Verzicht des Arbeitgebers auf Rückzahlung gegenüber dem Sozialversicherungsträger und Umwandlung der bisherigen vermeintlichen Pflicht- in freiwillige Beiträge. Diese Beträge sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 3 Nr. 62

 

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben unstreitigen Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung erzielt der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer und die Klägerin als Prokuristin der Eisen- und Schrotthandelsgesellschaft B GmbH in T.

Nachdem der Beklagte die Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1997 bis 2003 im Wesentlichen antragsgemäß durchgeführt hatte, wurde im Rahmen einer bei der o.g. GmbH in 2005 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung u.a. festgestellt, dass nach einer von dem Sozialversicherungsträger DAK vertretenen versicher...

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