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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.10.2016 - 2 K 2352/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Abgabe einer Steuererklärung in elektronischer Form im Rahmen der Härtefallregelung nach § 150 Abs. 8 AO - hier: selbständiger Zeitungszusteller mit jährlichen Einnahmen von knapp 6.000 €

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S.d. § 150 Abs. 8 AO kann bei einem Missverhältnis des Kostenaufwands für die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine Datenfernübertragung zu den die Verpflichtung hierzu begründenden Gewinneinkünften vorliegen.

2. Die Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem Finanzamt, zu denen nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung der Hard- und Software, sondern auch für deren Einrichtung, Wartung und ähnliche Dienstleistungen gehören, müssen in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb bzw. den daraus erzielten Einkünften stehen. Dies ist bei einem Kleinstbetrieb im Regelfall nicht der Fall.

 

Normenkette

EStG § 25 Abs. 4; AO § 150 Abs. 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2020; Aktenzeichen VIII R 29/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger berechtigt ist, seine Einkommensteuererklärungen weiterhin in Papierform abzugeben.

Der in 1969 geborene Kläger ist selbständiger Zeitungszusteller. Seine hieraus im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelten Gewinne betrugen lt. den erklärungsgemäß ergangenen Veranlagungen in 2013 knapp 2.800,00 € und in 2014 rd. 2.900,00 € bei Einnahmen i.H.v. rd. 5.700,00 € bzw. 5.100,00 €.

Darüber hinaus hat er Einkünfte aus einem Kapitalvermögen, das sich nach seinen Angaben auf 200.000,00 und 250.000,00 € beläuft.

Nachdem der Kläger bis 2009 als Finanzbeamter nichtselbständig tätig war, ließ er sich in 2010 zum Steuerberater bestellen. Seit 2013 erzielt er mit seiner von ihm in seiner Privatwohnun...

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