Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft bei mehreren wirtschaftlichen Betätigungen von Eheleuten (Partyservice), ermäßigter Steuersatz bei Trennung Speiselieferung und Gestellung von Besteck und Tellern
Leitsatz (amtlich)
1. Welcher Ehegatte als Unternehmer zu erfassen ist, richtet sich i.d.R. danach, in wessen Namen die maßgebenden Umsätze ausgeführt wurden (Best. der Rspr.). Im Streitfall haben der Kläger (Speisenlieferung) und seine Ehefrau (Gestellung von Besteck und Tellern) jeweils ein eigenständiges Unternehmen betrieben.
2. Ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO liegt darin nicht.
3. Unter Berücksichtigung der Rspr. des EuGH (C-502/09) unterliegen die streitbefangenen und getrennt zu beurteilenden Umsätze des Klägers dem ermäßigten Steuersatz i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Normenkette
AO § 42; 6. EG-RL (77/388/EWG) 1977 Art. 5; 6. EG-RL (77/388/EWG) Art. 6; UStG § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze eines Partyservicebetriebes.
Der Kläger betreibt in B eine Metzgerei und einen Party-Service und erzielt hieraus steuerpflichtige Umsätze. Die neben dem Metzgerladen befindliche Gaststätte hat der Kläger an seine Ehefrau vermietet. In den Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre 2000 und 2001 gab der Kläger die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in folgender Höhe an (ohne unentgeltliche Wertabgaben): 2000 - 855.129,00 DM und 2001 - 1.001.257,00 DM. Der Beklagte stimmte diesen Erklärungen mit jeweils angemeldeten Überschüssen zugunsten des Klägers zunächst zu (Steuerfestsetzung gem. § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung).
Am 10.11.2003 fand in dem Unternehmen d...