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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.05.1987 - 2 K 207/80

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einheitsbewertung des Grundstück W.n … den 1.1.1980.

Der Kläger hat auf diesem Grundstück ein Wohnhaus errichtet, das 1970 bezugsfertig geworden ist. Seit 1972 sind die Kläger zu je 1/2 Eigentümer des Grundstücks. Das beklagte Finanzamt hat das bebaute Grundstück aufgrund der Angaben des Klägers zunächst durch Nachfeststellung vom 13. Dezember 1974 auf den 1. Januar 1974 als Zweifamilienhaus bewertet, den Einheitswert nach dem Ertragswertverfahren auf 87.500,– DM festgesetzt und dem Kläger zugerechnet. Bei einer Ortsbesichtigung im Dezember 1978 stellte der Beklagte fest, daß das Haus nur eine Wohnung enthält, und daß die Räume im Keller als Wohnräume benutzt wurden, die im Bauplan anders bezeichnet waren. Daraufhin berichtigte der Beklagte die Nachfeststellung zum 01. Januar 1974 am 03. Dezember 1979 und setzte den Einheitswert für das Einfamilienhaus nach dem Ertragswertverfahren auf 112.700,– DM fest. Nach einer Ortsbesichtigung durch den Bausachverständigen schrieb der Beklagte am 02. Juli 1980 den Einheitswert auf den 01. Januar 1980 auf 256.100,– DM fort und rechnete ihn – wie bisher – dem Kläger alleine zu. Der Beklagte hat die Fortschreibung damit begründet, daß das Haus bisher unzutreffend mit dem Ertragswert bewertet worden sei. Es müsse wegen der großen Schwimmhalle und der Wohnfläche von 341 qm nach dem Sachwertverfahren bewertet werden. Auf den Einspruch der Kläger hat der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung vom 24. September 1980 den Einheitswert den Klägern gemeinsam zugerechnet und den Einspruch im übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer Klage wehren sich die Kläger gegen die Be...

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