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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.10.1999 - 5 K 3400/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldstreitigkeiten

 

Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. November 1998 wird der Bescheid vom 22. September 1998 betreffend Kindergeld für … dahin geändert, dass das Kindergeld auf 220,00 DM festgesetzt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berechnung der Kindeseinkünfte nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG –.

Der Kläger hat mit Antrag vom 15. September 1998 Antrag auf Kindergeld für die Tochter K. geboren 16. März 1978 gestellt (Bl. 193 Kindergeldakten = Kiga). K. besuchte das Gymnasium in … Juni 1997. Am 8. September 1997 hat sie eine Ausbildung zur Chemielaborantin bei der … in Ludwigshafen begonnen. Diese Ausbildung dauert voraussichtlich bis 7. März 2001 (Bl. 178 und 193 Riga). Für die Zeit der Ausbildung hat sie ein Zimmer im Wohnheim der …

Mit Bescheid vom 22. September 1998 wurde der Kindergeldantrag abgelehnt, weil die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wurden, da die Beschäftigung am auswärtigen Arbeitsort nicht von vornherein auf längstens drei Jahre befristet sei. Demzufolge werde die Einkommensgrenze von 12.360,00 DM überschritten. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13. November 1998 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Tochter K…eiterhin am Wohnort in … befunden habe. Durch 49 Heimfahrten im Jahre 1998 mit einer einfachen Entfernung von 234 km seien der Tochter Werbungskosten in Höhe von 8.026,20 DM entstanden. Auf Grund dieser Werbungskosten sei die Grenze von 12.360,00 DM nicht überschritten. Entgegen...

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