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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.06.2013 - 2 K 2225/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzug von Werbungskosten für Arbeitsecke in aus beruflichen Gründen angemieteter Zweitwohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können für eine nicht abgeschlossene Arbeitsecke in einem Ein-Zimmer-Appartement auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Appartement aus beruflichen Gründen angemietet wurde (ohne dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen); entscheidend ist, dass der Raum im Übrigen auch zum Wohnen dient.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.03.2016; Aktenzeichen VIII R 22/14)

BFH (Beschluss vom 22.03.2016; Aktenzeichen VIII R 22/14)

 

Tatbestand

Streitig ist u.a. die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sowie der Kosten für eine Reise nach England.

Die Klägerin wird einzelveranlagt, sie erklärt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit. Gegenstand der Einkünfteermittlung ist dabei ihre Tätigkeit als Künstlerin bzw. (Sprachen-)Dozentin.

Die Klägerin wohnte in den Streitjahren in einem 30 m² großen Einzimmerapartment in B bei einer Jahresmiete von 4.800 €. Nach einer eingereichten Skizze befand sich neben einem Bad und einer Küche in dem Apartment ein 15 m² großer Raum, der mittels mobiler Raumteiler in Bereiche für drei Arbeitsplätze und eine Schlafcouch aufgeteilt gewesen sein soll. Wegen des Zuschnitts der Wohnung wird auf eine Skizze verwiesen (Blatt 28 der Rechtsbehelfsakten, Fach 2009).

Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2008 beantragte die Klägerin, soweit hier noch streitig, den Abzug von jeweils 1.200 € als Kosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben je bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Des weiteren machte sie Internet- und Telefonkosten in Hö...

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