Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzicht auf einen Teil des Arbeitsentgeltes
Leitsatz (redaktionell)
Ein Verzicht auf einen Teil des Arbeitsentgelts liegt nicht vor, wenn von vornherein mit dem Arbeitgeber ein entsprechend niedrigerer Betrag vereinbart worden ist. Die IHK hatte die Ausbildungsvergütung bei dem Wechsel zwar im 3. Ausbildungsjahr erhöht. Es war der Auszubildenden aber aufgrund der außerordentlichen Umstände nicht zumutbar, den möglichen Anspruch einzuklagen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 8
Tatbestand
Streitig ist, ob die Tochter ... auf einen Teil ihres Arbeitsentgeltes verzichtet hat.
Die Klägerin hat unter anderem die Tochter ..., geboren am ... November ... Bianca hat bis zum Juni 1993 die ... Schule in ... besucht. Vom 1. August 1993 bis 31. Juli 1994 hat sie ein Vorpraktikum für den Beruf der Erzieherin bei der katholischen Kirchengemeinde in ... absolviert. Da sie keinen Ausbildungsplatz für Erzieherin bekommen hat, hat sie zunächst ab 1. September 1994 als Bürohilfe gearbeitet. Am 29. Juni 1995 hat sie einen Berufsausbildungsvertrag mit der Firma ... GmbH in ... abgeschlossen für die Ausbildung als Bürokauffrau. Die Ausbildung sollte vom 1. August 1995 bis 31. Juli 1998 dauern. Für die einzelnen Ausbildungsjahre war eine Vergütung von 515,00, 630,00 und 763,00 DM vorgesehen. Dieser Vertrag wurde von der Industrie- und Handelskammer genehmigt. Durch die Insolvenz der Ausbildungsfirma wurde ... arbeitslos und konnte ihre Ausbildung in diesem Betrieb nicht fortsetzen. Sie hat versucht, eine neue Ausbildungsstelle zu finden. Am 13. Oktober 1997 hat sie mit ... einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen vom 15. September 1997 bis 31. Juli 1998. Als Ausbildungsvergütung war vereinbart 610,00 DM. Dieser Betrag wurde von der Industrie- und Handelskammer abgeänder...