Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.01.1994 - 5 K 2465/93

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.10.1994; Aktenzeichen VII R 20/94)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendbarkeit des § 79 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundfreibetrag vom 25. September 1992 (Az. 2 BvL 5, 8 und 14/91 – Bundessteuerblatt II 1993, 413).

Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach dem Einkommensteuer- und Kirchensteuerbescheid vom 4. Januar 1993 hatten sie eine Nachzahlung in Höhe von 10.428,– DM Einkommensteuer, 40,– DM Kirchensteuer und 520,– DM Zinsen zur Einkommensteuer zu entrichten. Die Festsetzung erfolgte u.a. wegen des Grundfreibetrages nach § 32 a Abs. 1 EStG vorläufig. Mit rechtzeitig hiergegen eingelegtem Einspruch brachten die Kläger vor, bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sei der Grundfreibetrag nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Höhe, nämlich dem Existenzminimum von 19.000,– DM bei Eheleuten, abgezogen worden; der Differenzbetrag in Höhe von 7.768,– DM zum tatsächlich angesetzten Grundfreibetrag sei daher bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 1990 abzuziehen. In Höhe des sonach differierenden Einkommensteuerbetrages von 2.812,– DM beantragten die Kläger gleichzeitig beim Beklagten die Aussetzung der Vollziehung, hilfsweise bis zur Entscheidung über diesen Antrag die Stundung dieses Betrages. Mit Bescheid vom 1. Juli 1993 lehnte der Beklagte ohne Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 349 AO) die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Mit Schreiben vom 18. Juli 1993 teilten die Kläger dem Beklagten mit, daß sie im Hinblick auf die vorläufige Festsetzung ihren Einspruch nicht mehr aufrechterhalten, soweit die Herabsetzung der Einkommensteuer 1990 wegen Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrages begehrt wurde. Das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz greife jedoch im Streitfall ein und sei daher zu beachten. Mit Schreiben vom 10. September 1993 wurden die Kläger aufgefordert, zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die nicht entrichteten Steuern und Zinsen bis zum 24. September 1993 zu zahlen. Der Mahnung (§ 259 AO) war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde nach § 349 oder der Klage gemäß § 45 Abs. 2 FGO.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 28. September 1993 eingegangenen Klage.

Sie beantragen,

festzustellen, daß die Zwangsvollstreckung wegen nicht entrichteter Nachforderungen von Einkommensteuer 1990 in Höhe von 2.812,– DM, Zinsen zur Einkommensteuer 1990 in Höhe von 380,– DM und Kirchensteuer 1990 in Höhe von 40,– DM, gesamt 3.232,– DM, gemäß Bescheid für 1990 über Einkommensteuer und Kirchensteuer vom 4. Januar 1993 nach § 251 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz unzulässig ist.

Zur Begründung ihres Feststellungsantrages tragen die Kläger im wesentlichen vor:

Das Vollstreckungsverbot nach § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz greife über seinen Wortlaut hinaus auch dann ein, wenn Verwaltungsakte auf einer Norm beruhten, die vom Bundesverfassungsgericht lediglich für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden sei. Alle Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz seien erfüllt, so daß das Vollstreckungsverbot eingreife. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seiner Entscheidung vom 25. September 1992 festgestellt, daß § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG in den für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984, 1986, 1988 und 1991 geltenden Fassungen mit der grundrechtlichen Garantie des einkommensteuerlichen Existenzminimums unvereinbar sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seinen Abweisungsantrag begründet er mit der Nichtanwendbarkeit des § 79 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, daß § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG weiterhin anwendbar bleibe, folge, daß die Vorschrift des § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz hier nicht eingreifen könne. Denn die Anwendung dieser Vorschrift würde ja gerade zur Folge haben, daß Steuern nicht mehr in vollem Umfang beigetrieben werden könnten, eine Konsequenz, die das Bundesverfassungsgericht gerade ausschließen habe wollen.

Die Kläger haben ihren Einspruch gegen den Bescheid vom 4. Januar 1993 in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 1994 in vollem Umfang zurückgenommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage führt nicht zum Erfolg.

Soweit sich die Kläger gegen die Vollstreckung von Kirchensteuer wenden, ist die Klage unzulässig, da insoweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (§ 13 Abs. 1 KiStG; GVBl 1971, 59).

Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere die Subsidiaritätsklausel des § 41 Abs. 2 FGO nicht entgegen. Die vom Beklagten ausgesprochene Mahnung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Di...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Verwaltungsgericht Koblenz: Beamtenbesoldung in Rheinland-Pfalz war möglicherweise verfassungswidrig
Feuerwehr, Alarm auf Feuerwache
Bild: MEV Agency UG

Wie das Verwaltungsgericht Koblenz am 5.6.2024 mitgeteilt hat, hält es die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten aus den Besoldungsgruppen A7 und A8 betreffend die Jahre 2012 bis 2021 für verfassungswidrig. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot vor. Bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht werden die Verfahren ausgesetzt.


FG Baden-Württemberg: Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist verfassungskonform
Prozent Prozentzeichen Wolken
Bild: Gerd Altmann/Pixabay

Der Gewinnzuschlag, der bei Auflösung einer § 6b-Rücklage wegen Nichtdurchführung der Reinvestition entsteht, ist nicht mit den durch das Bundesverfassungsgericht für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 als verfassungswidrig eingestuften Nachzahlungszinsen zu vergleichen.


Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


BFH VII R 20/94
BFH VII R 20/94

  Entscheidungsstichwort (Thema) Vollstreckungsverbot gemäß § 79 Abs. 2 BVerfGG: Entscheidung des BVerfG zum Grundfreibetrag, Vorrang vor § 251 AO 1977, Analogie bei Unvereinbarerklärung - Feststellungsklage bei Mahnung  Leitsatz (amtlich) Aus der ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren