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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 09.11.2000 - 6 K 1867/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Bewirtungsaufwendungen und Werbekosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Betriebsausgaben für Kundschaftstrinken eines Getränkegroßhändlers stellen voll abzugsfähige Aufwendungen für Werbezwecke und nicht beschränkt abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen dar.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die im Gewerbebetrieb des Klägers auf dem Konto „4652“ gebuchten Aufwendungen für Kundschaftstrinken zum vollen Betriebsausgabenabzug berechtigen oder als Bewirtungskosten dem eingeschränkten Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 80 v. H. unterliegen.

Die Kläger wurden in den Jahren 1991, 1992, 1994 und 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In diesen Jahren erzielte der Kläger als Getränkegroßhändler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin erzielte als Angestellte im Betrieb ihres Ehemannes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielten die Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Einkommensteuerbescheiden 1991, 1992, 1994 und 1995 vom 16. Juli 1993, 1. Juni 1994, 17. September 1996 und 22. April 1997 setzte der Beklagte die gewerblichen Einkünfte des Klägers 1991 auf 1.175.564,00 DM, 1992 auf 1.267.570,00 DM, 1994 auf 1.155.657,00 DM und 1995 auf 1.428.698,00 DM entsprechend den vom Kläger in der Anlage GSE angegebenen gewerblichen Einkünften fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 8. April 1997 ordnete die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes ... für die Jahre 1991 bis 1995 eine Außenprüfung des Gewerbebetriebes des Klägers an. Die Prüfung dauerte vom 12. Mai bis 16. Juni 1997. Im Bericht vom 10. Juli 1997 erkannte die Betriebsprüfungsstelle die auf dem Konto 4652 zu 100 % gebuchten Aufwendungen nicht an, behandelte sie nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG als Bewirtungsaufwendungen und ließ lediglich den Abzug zu 80 v. H. zu. Im einzelnen handelte es sich um folgende Bewirtungskosten:

1991

1992

1994

1995

Bewirtungskosten in DM:

26.057,00

25.298,00

22.679,00

25.921,00

hiervon 20 v. H. nicht abzugsfähig in DM:

5.211,00

5.060,00

4.536,00

5.184,00

abzugsfähig in DM:

20.846,00

20.238,00

18.143,00

20.737,00

Auf den Betriebsprüfungsbericht wird verwiesen. Neben dem auf das Konto 4652 „Bewirtung von Kundengästen“ gebuchten streitigen Aufwendungen führte der Kläger in den Jahren 1991 bis 1995 das Konto 4650 „Bewirtung Geschäftsfreunde“, auf das er in den Streitjahren die beschränkt abzugsfähigen Bewirtungskosten von Geschäftsfreunden verbuchte.

Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 18. November 1997 setzte der Beklagte unter Berücksichtigung der Feststellungen der Betriebsprüfung die gewerblichen Einkünfte des Klägers 1991 auf 1.241.607,00 DM, 1992 auf 1.278.573,00 DM, 1994 auf 1.150.447,00 DM und 1995 auf 1.431.539,00 DM fest. Die Nachprüfungsvorbehalte hob er jeweils auf. Für die Jahre 1991 und 1994 erließ der Beklagte am 6. April 1998 nochmals geänderte Bescheide, nachdem er bemerkte, dass er nichtabzugsfähige Betriebsausgaben der Jahre 1991 und 1994 in Höhe von 1.617,00 DM und 920,00 DM doppelt berücksichtigt hatte, und minderte die gewerblichen Einkünfte 1991 auf 1.239.990,00 DM und 1994 auf 1.149.527,00 DM.

Die Einspruchsverfahren blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 7. April 1998). Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, die vorgenannten Aufwendungen für sog. Kundschaftstrinken könnten in Anwendung des BMF-Schreibens vom 25. August 1994 - IV B 2 - S-2145 - 113/94 - vollumfänglich wie Warenproben unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass lägen nicht vor, da mit den Kundschaftstrinken keinerlei Geschäftsbeziehungen zu den zufällig im Lokal anwesenden Gästen gepflegt oder angebahnt würden. Durch den Betrieb des Getränkegroßhandels sei der Kläger branchenüblich gezwungen, derartige Aufwendungen zu tätigen, ohne dass er hierbei auch die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zu potentiellen privaten Kunden als Ziel des Kundschaftstrinkens verfolge. Als Getränkegroßhändler unterhalte er fast ausschließlich Geschäftsbeziehungen zu gewerblichen Abnehmern. Daneben verkaufe er gelegentlich auch an private Endabnehmer, was mit der ländlichen Versorgungssituation zusammenhänge. Eine Förderung des Absatzes an private Abnehmer speziell durch Kundschaftstrinken sei in keiner Weise beabsichtigt.

Bei den streitigen Aufwendungen handele es sich um Warenverkostungen. Aufwendungen für Kundschaftstrinken seien für Brauereivertreter durch das genannte BMF-Schreiben zum vollen Betriebsausgabenabzug zugelassen. Die gleiche Regelung müsse jedoch auch für den Getränkegroß- bzw. -zwischenhandel gelten, da Kundschaftstrinken inzwischen branchenüblich nicht mehr von den Vertretern der Brauereien, sondern von den Händlern durchgeführt würden. Im Rahmen der Kundschaftstrinken würden auch gerade die Produkte verkö...

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