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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 09.11.2000 - 6 K 1867/98

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Bewirtungsaufwendungen und Werbekosten

Leitsatz (redaktionell)

Betriebsausgaben für Kundschaftstrinken eines Getränkegroßhändlers stellen voll abzugsfähige Aufwendungen für Werbezwecke und nicht beschränkt abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen dar.

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die im Gewerbebetrieb des Klägers auf dem Konto „4652“ gebuchten Aufwendungen für Kundschaftstrinken zum vollen Betriebsausgabenabzug berechtigen oder als Bewirtungskosten dem eingeschränkten Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 80 v. H. unterliegen.

Die Kläger wurden in den Jahren 1991, 1992, 1994 und 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In diesen Jahren erzielte der Kläger als Getränkegroßhändler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin erzielte als Angestellte im Betrieb ihres Ehemannes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielten die Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Einkommensteuerbescheiden 1991, 1992, 1994 und 1995 vom 16. Juli 1993, 1. Juni 1994, 17. September 1996 und 22. April 1997 setzte der Beklagte die gewerblichen Einkünfte des Klägers 1991 auf 1.175.564,00 DM, 1992 auf 1.267.570,00 DM, 1994 auf 1.155.657,00 DM und 1995 auf 1.428.698,00 DM entsprechend den vom Kläger in der Anlage GSE angegebenen gewerblichen Einkünften fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 8. April 1997 ordnete die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes ... für die Jahre 1991 bis 1995 eine Außenprüfung des Gewerbebetriebes des Klägers an. Die Prüfung dauerte vom 12. Mai bis 16. Juni 1997. Im Bericht vom 10. Juli 1997 erkannte die Betriebsprüfungsstell...

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