Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerrechtliche Behandlung der Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR
Leitsatz (amtlich)
Die Zahlung der Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers (Rechtsanwalts-GbR) für seine "Tätigkeit als Rechtsanwalt", bei der sich der Versicherungsschutz auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckt, ist für seine angestellten Rechtsanwälte Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme übersteigenden Versicherungsschutz wählt (gegen FG Thüringen, Urteil vom 08.11.2017 - 3 K 337/17, EFG 2018, 954, Revision VI R 12/18).
Eine Gleichbehandlung mit der eigenen Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH ist nicht geboten.
Normenkette
AO § 191 Abs. 1; EStG § 42 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BRAO § 51
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob die Beitragszahlungen einer Partnerschaftsgesellschaft für angestellte Rechtsanwälte zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn zu behandeln sind.
Die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde bis Januar 2014 in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft geführt.
Nach den Feststellungen einer im Jahr 2014 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung hatte die Klägerin als Versicherungsnehmerin im Anmeldungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Ausweislich des Versicherungsscheins wurde neben den in der Anlage 1 genannten mitversicherten Gesellschaften die "gesetzliche Haftpflicht" der in der Anlage 2 aufgelisteten 38 Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen bis zu einer Versicherungssumme in Höhe v...