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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.05.2014 - 1 K 1556/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf eines Erlasses von Säumniszuschlägen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erlass ist ein Verwaltungsakt, dessen Aufhebung sich nach den §§ 130, 131 AO richtet.

Da der Erlass den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis konstitutiv zum Erlöschen bringt, ist ein Widerruf nach § 131 AO selbst wenn Widerrufsgründe vorliegen nicht möglich, da der Widerruf nach § 131 Abs. 1 AO nur Wirkung für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit hat.

Möglich ist eine Aufhebung des Erlasses daher nur, wenn der durch den Erlass erloschene Anspruch rückwirkend wieder entsteht. Die Rücknahme eines (rechtswidrigen) Erlasses ist nur nach § 130 AO mit rückwirkender Kraft möglich, wenn die Voraussetzungen des § 130 AO vorliegen. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 130 Abs. 2 AO ergibt sich, dass eine Rücknahme nur möglich ist, wenn eine der hierfür im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen gegeben ist.

 

Normenkette

AO §§ 130-131, 227, 240

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.2016; Aktenzeichen III R 2/15)

 

Tatbestand

Streitig ist der Erlass von Säumniszuschlägen.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt zusammen mit seinem Bruder die Firma V Transport OHG, deren Gesellschaftszweck der Betrieb eines Handelsgewerbes im Bereich der Güterbeförderung im Straßenverkehr ist. Die Klägerin ist bei der V OHG angestellt und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erzielt der Kläger als Schiffsführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im Rahmen einer für die Jahre 2001 bis 2003 stattgefundenen Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass sehr hohe Einlagen ins Betriebsvermögen der OHG erfolgt sind, welche den Gesellschaftern jeweils zu gleichen Teilen gutgeschrieben wurden. Eine Steuerfahndungsprüfung ist zu dem ...

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    Abgabenordnung / § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
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      (1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.  (2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich ...

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