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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.09.2004 - 4 K 1144/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen Anschaffungsgeschäfts kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein fehlgeschlagenes Anschaffungsgeschäft tatsächlich rückabgewickelt, so liegt ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG selbst dann nicht vor, wenn wirtschaftliches Eigentum erworben wurde (Abgrenzung zu BFH vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BStBl II 2000 S. 424).

 

Normenkette

EStG 2000 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen IX R 47/04)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG vorliegt, wenn der Steuerpflichtige kein zivilrechtliches, sondern lediglich wirtschaftliches Eigentum erlangt hat und der Kaufpreis später von einem Bürgen auf Grund eines geltend gemachten Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung Zug um Zug gegen Herausgabe des wirtschaftlichen Eigentums rückerstattet worden ist.

Die Kläger sind Eheleute. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 7. August 1997 (Bl. 53 ff. ESt-A 2000) kauften sie von einem Bauträger für einen Festpreis von 230.000 DM eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. Der Kaufpreis war in Raten entsprechend dem Bautenzustand auszuzahlen. Fällig sollte der Kaufpreis aber erst mit Eintragung der Auflassungsvormerkung sein. Bis zur Fälligkeit sollte der Kaufpreis durch eine Bankbürgschaft abgesichert werden (§ 4 des Kaufvertrages; Bl. 55 ESt-A 2000).

Nach ihrer Fertigstellung zum 28. Februar 1998 (Bl. 8 ESt-A 2000; Bl. 12 F-A) wurde die Eigentumswohnung von den Klägern ab dem 1. März 1998 vermietet.

Am 7. Juli 2000 (Bl. 37 ff ESt-A 2000) forderten die Kläger den Bauträger unter Fristsetzung auf, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten zu bewirkten; eine Erf...

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