Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.09.2004 - 4 K 1144/03

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen Anschaffungsgeschäfts kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein fehlgeschlagenes Anschaffungsgeschäft tatsächlich rückabgewickelt, so liegt ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG selbst dann nicht vor, wenn wirtschaftliches Eigentum erworben wurde (Abgrenzung zu BFH vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BStBl II 2000 S. 424).

 

Normenkette

EStG 2000 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen IX R 47/04)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG vorliegt, wenn der Steuerpflichtige kein zivilrechtliches, sondern lediglich wirtschaftliches Eigentum erlangt hat und der Kaufpreis später von einem Bürgen auf Grund eines geltend gemachten Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung Zug um Zug gegen Herausgabe des wirtschaftlichen Eigentums rückerstattet worden ist.

Die Kläger sind Eheleute. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 7. August 1997 (Bl. 53 ff. ESt-A 2000) kauften sie von einem Bauträger für einen Festpreis von 230.000 DM eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. Der Kaufpreis war in Raten entsprechend dem Bautenzustand auszuzahlen. Fällig sollte der Kaufpreis aber erst mit Eintragung der Auflassungsvormerkung sein. Bis zur Fälligkeit sollte der Kaufpreis durch eine Bankbürgschaft abgesichert werden (§ 4 des Kaufvertrages; Bl. 55 ESt-A 2000).

Nach ihrer Fertigstellung zum 28. Februar 1998 (Bl. 8 ESt-A 2000; Bl. 12 F-A) wurde die Eigentumswohnung von den Klägern ab dem 1. März 1998 vermietet.

Am 7. Juli 2000 (Bl. 37 ff ESt-A 2000) forderten die Kläger den Bauträger unter Fristsetzung auf, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten zu bewirkten; eine Erfüllung nach Fristablauf lehnten sie ab und kündigten vorsorglich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung an. Nachdem die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fruchtlos verstrichen (Blatt 40 ESt-A) und der Bauträger in Konkurs gefallen war (Bl. 13 ESt-A 2000), forderten die Kläger vom Bürgen, der HypoVereinsbank, den Kaufpreis in voller Höhe als Mindestschaden (Blatt 39 ESt-A). Darauf hin zahlte der Bürge am 25. Juli 2000 an die Kläger 230.000 DM Zug um Zug gegen Räumung der Wohnung bzw. Sicherstellung der Überweisung der vereinbarten Miete ab sofort auf ein Konto des Bauträgers (Bl. 57/58 PA).

Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 1. März 2002 (Bl. 28 ff. ESt-A 2000) wertete der Beklagte die Rückzahlung des Kaufpreises als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG und ermittelte zunächst einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 24.778 DM (Bl. 25 ESt-A 2000). Gegen diesen Bescheid legten die Kläger innerhalb eines Monats Einspruch (Bl. 32 ESt-A) ein.

Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 23. August 2002 für das Jahr 2000 einen Gewinnfeststellungsbescheid (Bl. 4 ff F-A). Darin stellte er die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 20.149 DM fest; wegen der Berechnung wird auf Blatt 65 der ESt-Akte 2000 verwiesen. Den in dieser Höhe gesondert und einheitlich festgestellten Veräußerungsgewinn berücksichtigte der Beklagte sodann im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 9. Oktober 2002 (Bl. 101 ff. ESt-A) und wies den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 durch Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2002 (Bl. 110 ff. ESt-A 2000) zurück. Das sich anschließende Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2000 wird unter dem Az. 4 K 2649/02 geführt.

Auch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid legten die Kläger innerhalb eines Monats Einspruch (Bl. 6 ESt-A) ein. Nach vorherigem Verböserungshinweis (Bl. 15 ff F-A) wies der Beklagte den Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2000 in seiner Einspruchsentscheidung vom 7. Januar 2003 (Bl. 23 ff F-A) zurück und erhöhte -- wie angekündigt -- den Veräußerungsgewinn um 232 DM auf insgesamt 20.381 DM; dieser Betrag setzt sich im Wesentlichen aus den von den Klägern in Anspruch genommenen Absetzungen für Abnutzung zusammen. Zur Begründung führt er aus: Für die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes sei letztlich die vorgenommene Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums ausschlaggebend. Eine Anschaffung oder Veräußerung im Sinne des § 23 EStG liege auch dann vor, wenn die Vertragspartner innerhalb der Frist Verhältnisse schaffen, die wirtschaftlich einem Kaufvertrag gleich stehen, vor allem, wenn besondere Umstände hinzutreten, die wirtschaftliches Eigentum verschaffen würden. Dieses Ergebnis sei durchaus gerechtfertigt, da die Kläger AfA geltend gemacht hätten, obwohl sie infolge der vollen Kaufpreisrückerstattung wirtschaftlich nicht belastet gewesen seien. Soweit Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 23 EStG erhoben würden, sei es ihm, dem Beklagten, verwehrt von der Verfassungswidrigkeit auszugehen, da das Grundgesetz keine Möglichkeit beinhalte, während eines Verwaltungsverfahrens eine verfassungsrechtliche ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig
Kryptowährung Cryptocurrency bitcoin Ethereum Ripple
Bild: pixabay

Virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token sind Wirtschaftsgüter, die bei Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen. 


Gewinnbesteuerung bei der Veräußerung von privaten Immobilien: 1. Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken
Haus-Modell Menschen Immobilien
Bild: © Ocean/Corbis

Die Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen nach § 23 EStG ist u.a. auch vor dem Hintergrund zunehmender Wohnungsnot und der damit einhergehenden Entwicklung auf dem Immobilienmarkt nach wie vor in hohem Maße praxisrelevant. Dies hat dazu geführt, dass der BFH sich in letzter Zeit häufiger mit Auslegungs- und Zweifelsfragen beschäftigen musste, was zu einer weiteren Klärung des Anwendungsbereichs von § 23 EStG geführt hat. Unser Top-Thema gibt einen Überblick über die in den letzten Jahren zu § 23 EStG ergangene Rechtsprechung.


BFH: Kein privates Veräußerungsgeschäft durch Erbauseinandersetzung
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks.


Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen Anschaffungsgeschäfts kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG
Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen Anschaffungsgeschäfts kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG

  Leitsatz Wird ein fehlgeschlagenes Anschaffungsgeschäft tatsächlich rückabgewickelt, so liegt ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG selbst dann nicht vor, wenn wirtschaftliches Eigentum erworben wurde.  Sachverhalt Die Kläger erwarben ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren