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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.08.2011 - 6 K 2625/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschluss eines bereits voll Erwerbstätigen zu neuer Berufsausbildung – Berechnung des Grenzbetrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 32 Abs. 4 S.1 Nr. 2c EStG hat (lediglich) die Funktion eines Auffangtatbestandes für die Fälle, in denen die Begünstigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht greift.

2. Nicht tatbestandlich erfasst werden Fälle, in denen (wie vorliegend) ein bereits voll Erwerbstätiger sich zu einer neuen Berufsausbildung entschließt. Nach der ratio legis passt die Vorschrift nicht für Kinder, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden und sich aus dieser Situation heraus weiter bewerben. In diesem Fall ist die Tatsache, dass das Kind eigentlich einen Ausbildungsplatz sucht, nachrangig (so auch FG Brandenburg, Urteil vom 15. April 1999 5 K 865/98 Kg, EFG 1999, 783).

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c; EStG § Abs. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen III R 9/12)

BFH (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen III R 9/12)

 

Tatbestand

Streitig ist die Überschreitung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG. Die Beteiligten streiten in diesem Zusammenhang darüber, welcher Zeitraum der Grenzbetragsberechnung zugrunde zu legen ist.

Die Tochter des Klägers L (geboren am 04. März 1988) war bis zum 21. August 2009 Angestellte im öffentlichen Dienst. Nach vorheriger Bewerbung erhielt sie unter dem 06. März 2009 eine Aufnahmebestätigung der Berufsbildenden Schule für den Ausbildungsgang Berufsoberschule I Wirtschaft. Seit dem 24. August 2009 besucht sie die Berufsbildende Schule. Für ihre daneben ab August 2009 ausgeübte Teilzeitbeschäftigung erhält sie 500,00 € brutto monatlich.

Mit Bescheid vom 19. November 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Kindergeld vom 16. Novembe...

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