Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines angefochtenen Bescheids nach § 174 Abs. 4 AO
Leitsatz (redaktionell)
Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden.
Normenkette
AO § 174 Abs. 4 S. 4, § 173 Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Änderung des angefochtenen Bescheids nach § 174 Abs. 4 AO.
Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen und der Kläger u.a. aus dem Objekt Str. 1 in 1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 19.11.1997 schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO.
Dagegen legten die Kläger Einspruch ein und reichten die Einkommensteuererklärung 1995 nach. Dabei ermittelte der Kläger bei den Einkünften aus der Vermietung des Objekts Str. 1 in 1 die Abschreibung für Abnutzung (AfA) des Gebäudes degressiv nach § 7 Abs. 5 EStG mit 5 % der Anschaffung- bzw. Herstellungskosten. Am 10.02.1998 erließ das Finanzamt nach § 164 Abs. 2 AO einen Abhilfebescheid, der am 04.03.1998 gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert wurde.
Durch eine Mitteilung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt vom 24.08.1999 erhielt das Finanzamt davon Kenntnis, dass der Kläger im Jahr 1995 leistungsfreie Baudarlehen nach dem 3. Förderweg für das Vermietungsobjekt Str. 1 in 1 von 230.00...