Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungskosten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung an einer österreichischen GmbH; negativer Progressionsvorbehalt
Leitsatz (amtlich)
Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen.
Das „Bild des Handels” ist durch die Ausnutzung substantieller Werte durch Umschichtung von Vermögenswerten gekennzeichnet; es unterscheidet sich von der „Vermögensumschichtung im Rahmen privater Vermögensverwaltung” durch den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 32b; DBA Österreich Art. 7; DBA Österreich Art. 23 Abs. 1 Buchst. a S. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 25.06.2014; Aktenzeichen I R 24/13)
Tatbestand
Streitig ist, ob Anschaffungskosten u. a. für Kupfer im Rahmen der atypisch stillen Beteiligung des Klägers an einer österreichischen GmbH im Wege eines negativen Progressionsvorbehalts als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 4 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden können.
Die verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus verschiedenen gewerblichen Beteiligungen, aus freiberuflicher Arbeit als Unternehmensberater und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erzielten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.
Im Jahr 2008 wurde die Pension aus seiner Tätigkeit als Zentralvorstand der Z AG mit xxxx € kapitalisiert und nach Abzug von Lohnsteuer ausgezahlt. Laufende Einnahmen aus seiner nichtselbständigen Arbeit erzielte der Kläger nicht mehr.
In der Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung 2008 vom 29.12.2009 erklärte der Kläger nach DBA steuerfreie gewerbliche Einkünfte ge...