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FG Nürnberg Urteil vom 28.02.2008 - 4 K 1708/2007

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Disquotale Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH als Schenkung des Übernehmers an einen nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter, wenn der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der Kapitalerhöhung übersteigt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist jedenfalls dann als eine Schenkung des Übernehmers an einen nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter anzusehen, wenn das Stammkapital der Gesellschaft disquotal erhöht wird und der gemeine Wert der eingebrachten Einlage den Nennwert der Kapitalerhöhung übersteigt (hier. Buchwert 100.000 DM, Bewertung durch das FA 5.670.000 DM).

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2009; Aktenzeichen II R 28/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH eine Schenkung des Übernehmers an einen nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter darstellt, wenn der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der Kapitalerhöhung übersteigt.

I.

Mit notarieller Gesellschafterversammlungsniederschrift vom 11.10.1994 beurkundeten die Klägerin und Herr A1 , Frau B , Herr C1 , Frau A2 und Herr D , dass sie Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts 2 eingetragenen 1 GmbH (HRB) sind, änderten die Firma in "A und C GmbH" sowie den Gegenstand des Unternehmens und beriefen den bisherigen Geschäftsführer ab und Herrn C1 zum neuen Geschäftsführer der Gesellschaft. Das Stammkapital der A + C GmbH in Höhe von 300.000 DM gliederte sich im Zeitraum bis 28.12.1994 wie folgt:

A1

,

52.500 DM

= 17,5 v.H.

dessen Ehefrau Elsbeth

A

,

52.500 DM

= 17,5 v.H.

deren Sohn

D

22.500 DM

= 7,5 v.H.

und deren Tochter

B

,

22.500 DM

= 7,5 v.H.

C1

75.000 DM

= 25 v.H.

und dessen Ehefrau

C2 (Klin)

75.000 DM

= 25 v.H.

Darüber hinaus waren die beiden Gesellschafter A1 und C1 am Stammkapital der A + C MM GmbH (Handelsregister des Amtsgerichts 3 HRB 3001) in Höhe von 100.000 DM mit Stammeinlagen von jeweils 2 x 25.000 DM, also jeweils in halber Höhe des Stammkapitals, beteiligt.

Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom 28.12.1994 erhöhten die Gesellschafter der A + C GmbH das Stammkapital dieser Firma um zwei Stammeinlagen von jeweils 50.000 DM. Die beiden Gesellschafter A1 und C1 übernahmen jeweils eine der beiden Stammeinlagen. Diese waren durch Einbringung der Geschäftsanteile an der A + C MM GmbH in die A + C GmbH zu erbringen. Nach der Kapitalerhöhung verteilte sich das Stammkapital der A + C GmbH ab 28.12.1994 wie folgt:

A1

,

102.500 DM

= 25,625 v.H.

dessen Ehefrau Elsbeth

A

,

52.500 DM

= 13,125 v.H.

deren Sohn

D

22.500 DM

= 5,625 v.H.

und deren Tochter

B

,

22.500 DM

= 5,625 v.H.

C1

125.000 DM

= 31,25 v.H.

und dessen Ehefrau

C2

(Klin)

75.000 DM

= 18,75 v.H.

Die A + C GmbH aktivierte die Beteiligung an der A + C MM GmbH mit 100.000 DM.

II.

In den Jahren 1997 und 1998 fand bei der A und C Ges. für Unternehmensbeteiligungen mbH eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt 3 statt, welche auch die Kapitalerhöhung bei der A + C GmbH am 28.12.1994 umfasste. Der Auszug aus dem Bericht über die Betriebsprüfung ging beim beklagten Finanzamt am 08.11.1999 ein. Mit Schreiben vom 09.04.2003 forderte das Finanzamt 4 mit Außenstellen die Klägerin zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf.

Mit Bescheid vom 07.08.2003 legte das beklagte Finanzamt dem Erwerb aus der Zuwendung des Herrn C1 zum 28.12.1994 (Schenkungsvertrag) einen Wert von 399.000 DM zu Grunde und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 7.450 DM fest. Den Wert des Erwerbs ermittelte es aus einer Wertsteigerung des gemeinen Wertes der Anteile an der A + C GmbH, resultierend aus der Kapitalerhöhung von 532 DM je 100 DM Stammkapital. Das Finanzamt 3 erachtete den Wert der Anteile an der A + C GmbH vor der Sacheinlage mit 0 DM, der Zwischenwert des übrigen Betriebsvermögens im Rahmen der Berechnung nach dem Stuttgarter Verfahren betrug 7 v.H.

Der gegen den Bescheid eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg, die Einspruchsentscheidung datiert vom 24.09.2007.

III.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Schenkungsteuerbescheid vom 07.08.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 24.09.2007 aufzuheben. Für den Fall des Unterliegens beantragt sie die Zulassung der Revision.

Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stelle die als Folge einer Zuwendung an eine GmbH eintretende Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile keine Zuwendung an die Gesellschafter dar (BFH-Urteile vom 25.10.1995, BStBl. II 1996, 160 und vom 19.06.1996, DStR 1996, 1563). Die von der Finanzverwaltung - unter Berufung auf R 18 Abs. 3 ErbStR - vertretene Auffassung stehe nicht in Einklang mit dieser Rechtsprechung.

Auch im Schrifttum werde die Frage, ob eine Werterhöhung der Mitgliedschaft die Schenkungsteuerpflicht i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auslösen könne, gleichfalls bestritten. Nach der Literaturmeinung (insbesondere Gebel und Viskorf) sei auf den Grundsatz abzustellen, dass die Vorschrift s...

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