Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Rechtsanwälte als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Rechtsanwälte stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und führt somit zu einer Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 42d; AO § 191 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung von bei dem Kläger angestellten Rechtsanwälten in voller Höhe zu Arbeitslohn und damit zu einer Lohnsteuerhaftung des Klägers führt.
Der Kläger ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in 1. Bis 14.10.2010 handelte es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft, nach Ausscheiden des damaligen Partners entstand die Einzelkanzlei "Kläger & Kollegen".
Der Kläger hat unter "Kläger & Kollegen" eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der A Versicherung AG, zuvor B Versicherung AG, abgeschlossen (vgl. die Versicherungsscheine vom 22.06.2010, 13.05.2011, 07.11.2011, 20.03.2012, 03.07.2012 und 22.11.2012, xxx). Darin ist eine Versicherungssumme für Vermögensschäden je Versicherungsfall von 1 Mio. € und eine Jahreshöchstleistung von 2 Mio. € für die Kanzlei enthalten. Versicherte Personen sind im Streitzeitraum 2 - 4 Sozien (genannt werden der Kläger und Rechtsanwalt C, zusätzlich ab 03.07.2012 Rechtsanwältin D und ab 22.11.2012 Rechtsanwältin E) sowie jeweils 1 - 2 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Mitarbeiter. Die Beiträge zu der Versicherung der angestellten Rechtsanwälte trug im Streitzeitraum in voller Höhe der Kläger, ohne sie der Lohnsteuer zu unterwerfen.
In der Zeit von 06. bis 25.03.2015 fand...