Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Nürnberg Urteil vom 26.10.2016 - 5 K 490/15

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerrechtliche Behandlung einer sogenannten "Break-Fee"

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine "Break Fee" lässt sich als die vertragliche Verpflichtung einer Verhandlungspartei definieren, einen vorher vereinbarten Geldbetrag zu zahlen, wenn sie die Vertragsverhandlungen später einseitig abbricht oder Abschluss oder Vollzug des Vertrages aus Gründen scheitern, die alleine diese Partei zu vertreten hat. Die Motive, die einer derartigen Vereinbarung zugrunde liegen sind regelmäßig pauschalierter Kosten- und Aufwendungsersatz, pauschalierter Schadenersatz sowie die Sicherung der Transaktion.

2. Die Rechtsnatur der "Break-Fee und damit auch ihre steuerliche Einordnung bestimmen sich anhand des konkreten Inhalts der Vereinbarung

3. Stellt sich die "Break Fee im wesentlichen als Gegenleistung für die Einräumung der Exklusivität durch die verkaufsbereiten Aktionäre dar, ist die "Break Fee als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung zu unterwerfen.

 

Normenkette

EStG §§ 17, 20 Abs. 1 Nr. 11, § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.03.2018; Aktenzeichen IX R 18/17)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung einer sogenannten "Break-Fee" im Jahr 2011.

Die Kläger werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen. Des Weiteren erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Veräußerung von Anteilen an der Firma P, die dem Privatvermögen zugeordnet waren.

Im Oktober 2011 übernahm die Firma V, rund 61,6 % der Aktien der P, darunter auch die Anteile des Klägers.

Unmittelbar vor diesem Übertragungsvorgang war der Versuch des Klägers sowie weiterer Aktionäre gescheitert, ihre Aktien zu einem höheren Preis an die Firma G zu veräußern, was zur Zahlung einer sogenannten vertraglich vereinbarten "Break-Fee" durch G in Höhe von insgesamt 2,5 Mio. € an die veräußernden Aktionäre führte. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die verkaufsbereiten Aktionäre der P hatten Anfang 2011 die Firma X mit der Durchführung eines öffentlichen Gebotsverfahrens beauftragt. An diesem Gebotsverfahren beteiligten sich neben anderen Unternehmen sowohl G als auch V. V gab ein konkretes Angebot in Höhe von 16,50 € pro Aktie ab, G ein unverbindliches Angebot in einer Größenordnung von 15,50 € bis 17,50 €.

Ende August 2011 erhöhte G sein unverbindliches Angebot auf 19 € pro Aktie. Hierfür sollte eine einmonatige Exklusivität gegen Vereinbarung einer an die Aktionäre zu zahlenden "Break-Fee" von 2,5 Mio. € gewährt werden. Dieses Angebot lehnten die Anteilseigner ab, da die Verhandlungen mit V kurz vor dem Abschluss standen und eine erweiterte Due Diligence durch G zum einen Risiken durch Know-How-Verlagerung auf ein Konkurrenzunternehmen und eine hiermit einhergehende Minderung des Verkaufspreises barg sowie zum anderen erhebliche Kosten für Rechts- und Steuerberatung sowie die Bindung des Managements der P entstehen würden.

Daraufhin erhöhte G die "Break-Fee" um eine weitere Million Euro zugunsten der P, was zum Abschluss eines sog. "Exclusivity Agreement" am 02./06.09.2011 zwischen der P, deren verkaufsbereiten Aktionären und G führte.

Diese Vereinbarung regelte, dass während des vereinbarten Zeitraums, d.h. bis zum 25.09.2011 (sog. "exclusivity period", vgl. Präambel (D) Satz 1) sämtliche Verhandlungen mit Dritten untersagt waren. G war zwar nicht verpflichtet, ein Angebot zu unterbreiten, die Verkäufer sicherten jedoch zu, dass sie während der "exclusivity period" das Aktienpaket nicht an andere Personen übertragen oder anderweitig verkaufen werden. Außerdem verpflichtete sich jeder Anteilseigner unwiderruflich, ein Angebot seitens G von mindestens 19 € pro Aktie auch anzunehmen (vgl. Präambel (C), Tz. 3.2.2 "Exclusivity Agreement" und Tz. 2.1, 2.3 "Agreement on irrevocable undertakings"). Des Weiteren sollte G während dieser Stillhaltephase zusätzliche Informationen erhalten, die der weiteren Entscheidungsfindung dienen sollten.

Ein "Break" trat laut Tz. 3.2 der Vereinbarung ein, wenn G nicht spätestens am 2. Handelstag nach Ablauf der "exclusivity period" ein öffentliches Übernahmeangebot zu einem Kaufpreis von mindestens 19,00 € pro Aktie unterbreitete. Die an die verkaufsbereiten Aktionäre zu zahlende "Break-Fee" sollte nach Tz. 3.1 insgesamt 2,5 Mio. € betragen, der P sollten 1 Mio. € zustehen. Es handele sich um eine Einmalzahlung zum Ausgleich von Kosten [d.h. zusätzlichen Rechtskosten und anderen Ausgaben, vgl. Präambel (D) Satz 2], die durch das "Exclusivity Agreement" entstanden seien. Daneben sollten keine weiteren Ansprüche auf Kostenersatz oder Schadenersatzansprüche bestehen.

Die Bestimmung lautet im englischen Original wie folgt:

"3. Break Fee

3.1. In case of a Break (as defined in clause 3.2) G shall pay to (i) the Selling Shareholders a total amount of EUR 2,500,000 (in words Euros two million five hundred thousand) and (ii) the Company a total amount of EUR 1,000,000 (in words Euros one millio...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Künstliche Intelligenz : Was kann ChatGPT4 im Bereich Finance & Controlling und was (noch) nicht?
Chatbot
Bild: Mohamed Hassan/Pixabay

GPT4 und ähnliche generative KI kann bereits jetzt erfolgreich für einige Aufgaben in Controlling und Finance eingesetzt werden. Dazu zählen lt. einer aktuellen Studienübersicht Erklären, Ideengenerierung, Zusammenfassung und einfache Berechnungen. Woran die aktuelle Version von ChatGPT noch oft scheitert, sind komplexere Analysen, das Erstellen und Verarbeiten von GuV und Cashflow, Buchungssätze sowie das Erstellen von komplexeren Diagrammen. In dem Beitrag werden Use Cases für diese Fähigkeiten vorgestellt.


BGH-Urteil: Aufklärungspflichten des Verkäufers bei M&A-Transaktionen
Zwei Männer beim Handschlag
Bild: Haufe Online Redaktion

Wie kurz vor Beurkundung kann der Verkäufer im Rahmen einer M&A-Transaktion noch Dokumente in einen virtuellen Datenraum hochladen, um seiner Aufklärungspflicht nachzukommen und unter welchen Umständen muss er den Käufer ausdrücklich auf bestimmte Dokumente hinweisen?


ESG Due Diligence: ESG Due Diligence beim Unternehmenskauf
Due Diligence Schrifft Stift Taschenrechner Brille
Bild: AdobeStock/Tashatuvango

Environmental, Social, Governance (ESG)-Kriterien gewinnen bei Unternehmenstransaktionen zunehmend an Bedeutung, da sie erhebliche Haftungs- und Reputationsrisiken mit sich bringen. Deshalb gehört die Identifizierung ESG-bezogener Chancen und Risiken zum Pflichtprogramm bei Due-Diligence-Prüfungen.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


BFH IX R 18/17
BFH IX R 18/17

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einkünfte aus Leistungen - "Break Fee"  Leitsatz (amtlich) Hat der Leistende nicht die Möglichkeit, durch seine Leistung das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen, genügt die ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren