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FG Nürnberg Urteil vom 26.09.2023 - 1 K 720/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkungen für die Besteuerung nach § 2a EStG a.F. aus einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Art, die Herkunft, der Umfang und die zeitliche Zuordnung der Verluste ist im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zu klären und abschließend zu entscheiden. Im nachfolgenden Verfahren zur Körperschaftsteuer kommt es dann darauf an, ob die Körperschaft die Möglichkeit des § 2a Abs. 3 EStG a.F. ergreift, d.h. ob sie einen Antrag auf Abzug der Verluste stellt oder andere Betriebsstätten in diesem Staat mit positiven Einkünften unterhält, die zu einer Saldierung führen würden.

2. Eine gesonderte Feststellung gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist hierauf im Feststellungsbescheid hinzuweisen.

3. Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Eine eigenständige Erklärung oder ein Formularvordruck hinsichtlich der gesonderten Feststellung nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. ist nicht vorgesehen, da sich die Feststellungen in der Regel aus anderen Feststellungs- oder Steuerbescheiden ergeben.

 

Normenkette

EStG § 2a; EStG § 2a; AO § 181 Abs. 5 Sätze 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob gesonderte Feststellungen nach § 2a EStG a.F. (in der Fassung vom 16.04.1997) zum Schluss des Veranlagungszeitraums 1996 bis 1998 zu erlassen waren.

Die Klägerin ist eine im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Maschinenelementen.

Sie wurde für die Jahre 1996 bis 1998 erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt und erwirtschaftete in allen Jahren Verluste in Millionenhöhe (DM). Die Körperschaftsteuer setzte das Finanzamt jeweils mit 0 DM fest. Der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer wurde im dreistelligen Millionenbereich (DM) gesondert festgestellt.

Die Klägerin war an der B-KG (im Folgenden KG) mit Sitz in C zu X% als Kommanditistin beteiligt und veräußerte diesen Kommanditanteil zum xx.xx.xxxx. In den Streitjahren erzielte die im Inland ansässige KG u.a. mit ihrer europäischen Betriebsstätte Verluste aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 1999 erklärte sie in ihrer Körperschaftsteuererklärung einen entsprechenden Verlust aus der Veräußerung des Kommanditanteils.

Das für die KG zuständige Finanzamt teilte dem beklagten Finanzamt am xx.xx.xxxx nach Abschluss der Betriebsprüfung bei der KG ausländische Verluste nach § 2a EStG a.F. in Höhe von 3.372.260 DM für das Streitjahr 1996 mit. Nach Abschluss der Anschlussprüfung bei der KG teilte das Finanzamt bereits vorab am xx.xx.xxxx u.a. die nach § 2a Abs. 3 EStG a.F. berücksichtigungsfähigen und auf die Klägerin entfallenden Verluste aus der europäischen Betriebsstätte der KG in Höhe von 4.338.387 DM (1997) und 4.702.381 DM (1998) mit und stellte die Entwicklung der verrechenbaren in- und ausländischen Verluste in Anlagen zu diesen Mitteilungen dar. Auf den Bericht der Außenprüfung bei der KG für den Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 vom xx.xx.xxxx wird verwiesen (s. Rechtsbehelfsakte "zusätzliche Unterlagen BFH I R 15/22" Bl. 32 ff.).

Mit (berichtigtem) Sammelfeststellungsbescheid vom xx.xx.xxxx für die Jahre 1997 bis 1999 stellte das Finanzamt diese Verluste gesondert und einheitlich fest. Gegen den Sammelfeststellungsbescheid vom xx.xx.xxxx führte die Klägerin als ehemalige Gesellschafterin der KG ein Rechtsbehelfs- und ein Klageverfahren, das mit Urteil des BFH vom 22.02.2017 (I R 2/15, BStBl II 2017, 709) endete.

In den Akten befindet sich der Hinweis, dass die Auswertung der Mitteilung des Finanzamts betreffend die KG zurückgestellt werden sollte, da bei der Klägerin für die Jahre ab 1997 eine Außenprüfung angeordnet sei. Eventuelle Änderungen sollten im Streitjahr 1997 miterfasst werden. Auf den Aktenvermerk vom xx.xx.xxxx wird Bezug genommen (s. Rechtsbehelfsakte "1996-1998 1 K 274/20" Bl. 24).

Die bei der Klägerin für die Jahre 1997 bis 1999 durchgeführte Außenprüfung wurde mit Prüfungsbericht vom xx.xx.xxxx abgeschlossen. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am xx.xx.xxxx entsprechende Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre.

Das Finanzamt hat die Körperschaftsteuer in allen streitgegenständlichen Körperschaftsteuerbescheiden mit 0 DM festgesetzt. Im Jahr 1996 hat sich das zu versteuernde Einkommen in Höhe von -3.397.286 DM gegenüber dem Körperschaftsteuerbescheid vom xx.xx.xxxx nicht geändert.

Die Position "Verlustabzug (§ 8 Abs. 1, 4 u. 5 KStG, § 10d EStG, § 2a Abs. 3 S. 2 [EStG], § 2 Abs. 1 S. 2 AIG, § 57 Abs. 4 EStG)" war in allen streitg...

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