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FG Nürnberg Urteil vom 25.01.2001 - I 1/2000, I 1/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung der werbenden Tätigkeit und Vermietung des Betriebsgrundstückes - keine Betriebsaufgabe?

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufgabe der werbenden gewerblichen Tätigkeit und die Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen - ohne eine eindeutige Aufgabeerklärung - führt nicht notwendigerweise zu einer Betriebsaufgabe.

 

Normenkette

EStG §§ 15, 16 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.08.2003; Aktenzeichen IV R 20/02)

 

Tatbestand

Streitig ist der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe einer Personengesellschaft.

Die Firma Gebrüder X. OHG (im folgenden OHG) wurde mit Vertrag vom 30. 8. 1961 gegründet und am 5. 11. 1999 im Handelsregister gelöscht. Unternehmensgegenstand war zunächst der Großhandel mit Süßwaren u. a. im eigenen Betriebsgebäude in Z., B.-Str. 18. Seit dem 1. 9. 1979 waren an der OHG der Kläger mit 88 1/3 v. H. und die Klägerin mit 11 2/3 v. H. beteiligt. Im Jahr 1980 stellte die OHG ihre werbende Tätigkeit ein. Sie vermietete mit Mietvertrag vom 10. 12. 1979 das Betriebsgrundstück in Z., B.-Str. 18 an eine Durckerei. Zu diesem Sachverhalt ermittelte das Finanzamt aus dem Jahresabschluß für das Rumpfgeschäftsjahr 1. 9. 1980 bis 31. 12. 1980 folgendes:

  1. „Das Wirtschaftsjahr (bisher 1. 9. - 31. 8.) wurde auf das Kalenderjahr umgestellt.
  2. Im Teil I - Allgemeines - des Bilanzwerks wird u. a. bestätigt, dass das Unternehmen nach wie vor eine OHG ist. Aufstellungstag der Bilanz zum 31. 12. 1980 war der 10. 3. 1982.
  3. Zum 31. 12. 1980 wurden u. a. folgende Aktiva ausgewiesen:

    Grundstücke und Gebäude

    Z., B.-Str.

    58.050,00 DM

    Z., H.-Str.

    25.766,00 DM

    Fuhrpark

    10.140,00 DM

    Beteiligungen

    5.000,00 DM

    Vorräte

    1.749,14 DM

    Forderungen aus L. u. L.

    6.882,81 DM

    Aus den weiteren Unterlagen ist nicht ersichtlich, wann das Grundstück „H.-Str.“ aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist.

  4. Die Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 1. 9. - 31. 12. 1980 weist u. a. folgende Posten aus:

    Umsatzerlöse

    1.391,86 DM

    Wareneingang

    405,58 DM

    ./. Leergut

    65,98 DM

    sonstige Erträge u. a.

    Mieteinnahmen B.-Str.

    6.000,00 DM

    Mieteinnahmen H.-Str.

    2.800,00 DM

    a. o. Ertrag Anlagenabgang

    176,00 DM

  5. Unter der Rubrik Gewinnverteilung für das Rumpfgeschäftsjahr 1. 9. 1980 bis 31. 12. 1980 ist angemerkt

    „Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entfallen, da verpachtet“.

Der Mietvertrag vom 10. 12. 1979 wurde von der Firma X. OHG (= Ef.) mit der Firma M. und P. für das Grundstück „Z., B.-Str. 18“ abgeschlossen. Nach § 15 des Vertrages (= Zustand der Mieträume) verpflichtet sich die Vermieterin (= Ef.), diverse Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen.

Ergänzend geht aus der Anlage zum Mietvertrag (Nr. 2 zu § 17) u. a. hervor, dass die Mieterin berechtigt ist, diverse Umgestaltungen der Mieträume vorzunehmen.“

Für die Jahre 1980 bis 1994 reichte die OHG Feststellungs- bzw. Steuererklärungen sowie Jahresabschlüsse beim Finanzamt ein und erklärte weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Betriebssitz der Gesellschaft wurde von Z. nach Y. verlegt. Am 21. 5. 1997 reichte die OHG die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1995 ein. Die Erklärung wies einen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb von 12.083 DM sowie einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn in Höhe von 348.296 DM aus. Der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ergab sich aus der Beilage zur Ermittlung des Aufgabeergebnisses zum 31. 12. 1995 wie folgt:

Entnahmewert Grundstück und Gebäude B.-Str. 18

Jahresmiete 31.924,71 DM x 12, gerundet

383.096 DM

abzüglich Abgang Restbuchwerte Grundstück B.-Str.

11.055 DM

Gebäude B.-Str.

23.745 DM

Aufgabegewinn

348.296 DM

Daraufhin teilte das Finanzamt mit, daß der Aufgabegewinn erst im Feststellungszeitraum 1997 zu erfassen sei, weil erst zu diesem Zeitpunkt dem Finanzamt die Erklärung über die Aufgabe des Gewerbebetriebs mit der Steuererklärung zugegangen sei. Für das Jahr 1997 reichte die OHG keine Feststellungserklärung ein. Das Finanzamt erließ daraufhin am 29. 7. 1998 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1997 und schätzte die Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) gemäß § 162 AO auf 470.234 DM. Es ergab sich ein laufender Gewinn von 5.034 DM und ein Veräußerungs(Aufgabe)gewinn von 465.200 DM. Gegen diesen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO ergangenen Feststellungsbescheid legte die OHG Einspruch ein mit der Begründung, der Verpächter habe bereits im Jahre 1980 die werbende Tätigkeit endgültig eingestellt, weil anläßlich der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet worden seien, daß sie nicht mehr in der bisherigen Form hätten genutzt werden können, so daß eine Zwangsaufgabe vorliege.

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Im Streitfall sei, so führte das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung aus, in der Vermietung des zuvor betrieblich genutzten Grundstücks Z., B.-Str. 18, im Jahre 1980 an eine Druckerei eine Betriebsunterbrechung in Form einer Betriebsverpachtung zu sehe...

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