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FG Nürnberg Urteil vom 23.07.1998 - IV 49/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung auf den 01.01.1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.03.2004; Aktenzeichen II R 47/98)

BFH (Urteil vom 17.03.2004; Aktenzeichen II R 47/98)

BFH (Beschluss vom 25.11.2002; Aktenzeichen GrS 2/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Anwesen des Klägers als Einfamilienhaus oder als gemischtgenutztes Grundstück zu bewerten ist.

Der Kläger errichtete nach seinen Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.1987 vom 28.03.1988 auf seinem 1.571 qm großen Grundstück in A., B.-Straße ein Wohn- und Bürogebäude. Für die nicht Wohnzwecken dienenden Räume im Unter- bzw. Erdgeschoß mit 134 qm gab er das Jahr der Bezugsfertigkeit mit 1986 an ebenso wie für die Wohnräume im Erd- bzw. 1. Obergeschoß mit 171 qm. Die Größenangaben liegen auch den Einkommensteuererklärungen ab 1986 zugrunde. Das Dachgeschoß mit einer Wohnfläche von 122 qm bezeichnete er als noch nicht ausgebaut, die beiden eigengenutzten Garagen als noch nicht ganz fertiggestellt. Den Werkstattanbau und die Dachgeschoßwohnung erklärte er als voraussichtlich erst 1990 (tatsächlich 1991 bzw. 1992) bezugsfertig. Bei der Erstellung der Feststellungserklärung hat sein steuerlicher Vertreter mitgewirkt.

Zugang und Zufahrt zu dem Grundstück erfolgen von der B.-Straße aus. Von dieser aus ist ebenerdig ein Nebengebäude erreichbar, in dem rechts neben zwei unverschlossenen Kfz-Unterstellplätzen ein mit einer ca. 2,8 m breiten, doppelflügeligen Tür verschlossener Eingangsbereich liegt, der in einen ca. 15 m langen und ca. 2 m breiten, aufgrund der Hanglage des Grundstückes unterirdischen Verbindungsgang zum Hauptgebäude führt. Dort ist – im sog. Ti...

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