Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch eines Deutschkurses zur Vorbereitung der Studierfähigkeit an einem Studienkolleg als Werbungskosten oder Sonderausgaben
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für einen Deutschkurs zur Vorbereitung der Studierfähigkeit an einer deutschen Hochschule sind nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, da ein derartiger Kurs kein berufsspezifisches Wissen vermittelt, sondern conditio sine qua non für die Möglichkeit eines derartigen Wissenserwerbs ist.
2. Aufwendungen für einen Deutschkurs zur Vorbereitung der Studierfähigkeit an einer deutschen Hochschule sind auch nicht als Aufwendungen für die Berufsausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abziehbar, da die Kenntnis der deutschen Sprache bei in der Bundesrepublik lebenden Personen zur Allgemeinbildung gehören und unabhängig von der Berufsausübung im Rahmen der allgemeinen Lebensführung von Bedeutung sind.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für den Besuch des Vorkurses am Studienkolleg B als Sonderausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind seit 23.12.2011 verheiratet. Im Streitjahr 2012 wurden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin, brasilianische Staatsangehörige, erzielte keine Einkünfte. Anfang des Streitjahres besuchte sie zunächst 2 Deutschintensivkurse. Ab 01.10.2012 war sie als Studentin am Studienkolleg immatrikuliert. Dort bereiten sich laut der Internetseite des Studienkollegs Studienbewerber aus anderen Ländern auf die Feststellungsprüfung vor, die ihnen den Zugang zum Studium an einer Hochschule für a...