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FG Nürnberg Urteil vom 23.03.2022 - 1 K 382/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Leistung" im § 38 Abs. 1 KStG im Falle der Herabsetzung von Geschäftsguthaben einer Genossenschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rückzahlung von Kapital aus der Herabsetzung von Genossenschaftsanteilen stellt keine Leistung nach § 38 Abs. 1 KStG idF 2007 dar und löst keine Körperschaftssteuererhöhung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG idF 2007 aus.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 14c, § 38 Abs. 1, 2 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Herabsetzung des (Genossenschafts-)Kapitals zu einer Körperschaftsteuererhöhung führt.

Die Klägerin ist eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 14c KStG steuerbefreite Genossenschaft, die Produkte vermarktet.

An der Klägerin waren im Streitjahr etwa 170 Landwirte beteiligt, die in Abhängigkeit von der gelieferten Menge Genossenschaftsanteile gezeichnet hatten. Die Anzahl der zu zeichnenden Genossenschaftsanteile wurde in einem 3-Jahres-Rhythmus an die vom Landwirt gelieferten Mengen angepasst.

Die Klägerin hat am 29.07.2008 einen Antrag zur Weiteranwendung des § 38 KStG in der am 27.12.2007 geltenden Fassung gestellt.

Die Generalversammlung der Klägerin hat am 20.06.2017 durch Satzungsänderung die Herabsetzung des Wertes je Geschäftsanteil der Genossenschaftsmitglieder von 75 EUR auf 1 EUR beschlossen. Die Eintragung ins Genossenschaftsregister erfolgte am 14.08.2017.

Der Gesamtbetrag der Kapitalherabsetzung betrug 1.259.913 EUR und wurde zum 31.12.2017 als Verbindlichkeit gegenüber den Genossenschaftsmitgliedern bilanziert. Im März 2018 erfolgte nach Ablauf der sechsmonatigen Gläubigerschutzfrist nach § 22 Abs. 3 GenG die tatsächliche Auszahlung der Herabsetzungsbeträge an die Genossenschaftsmitglieder. Dabei entfielen 203.214,61 EUR auf die zum 31.12.2017 ausgeschiedenen und 1.056.698,49 EUR auf die in der Genossenschaft verbliebenen Mitglieder.

Mit Bescheid vom 11.03.2017 wurden folgende Werte zum 31.12.2017 gesondert festgestellt:

Bestand des steuerlichen Einlagekontos:

0 EUR

durch Umwandlung von Rücklagen entstandenes Nennkapital:

0 EUR

Endbetrag i.S.d.§ 36 Abs. 7 KStG (EK 02-Bestand):

7.435.538 EUR

Das Finanzamt veranlagte mit Bescheiden vom 13.11.2019 die Körperschaftsteuer 2018 erklärungsgemäß mit 0 EUR unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und stellte das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2018 mit 0 EUR fest. Weiterhin wurde der Endbetrag i.S. des § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 (EK02) ebenfalls erklärungsgemäß mit 7.435.538 EUR festgestellt.

Mit Prüfungsanordnung vom 14.11.2019 erweiterte das Finanzamt die bereits laufende steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 auf das Streitjahr 2018. Die Prüferin traf hierbei die streitgegenständliche Feststellung, dass die Auszahlung des Geschäftsguthabens eine Leistung darstelle, die eine Körperschaftsteuererhöhung i.S.d.§ 38 Abs. 1 KStG auslöse. Diese sei im Jahr der Auszahlung zu erfassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht der Außenprüfung vom 05.02.2020 verwiesen.

Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2017 wurde im Rahmen der Außenprüfung mit Bescheid vom 24.02.2020 auf 1.259.913 EUR festgestellt.

Als ausschüttbaren Gewinn legte die Prüferin einen Betrag von -1.314.893 € zu Grunde.

Die Prüferin berechnete den Erhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 1 KStG wie folgt:

Herabsetzungsbetrag für zum 31.12.2017 verbleibende Mitglieder:

1.056.698,49 EUR

x 3/7 nach§ 38 Abs. 2 KStG

452.870,78 EUR

zzgl. Solidaritätszuschlag

24.907,85 EUR

Das verbleibende EK 02 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 KStG von 5.925.970 EUR ermittelte die Prüferin, indem sie vom Stand des EK 02 zum 31.12.2017 von 7.435.538 EUR den Herabsetzungsbetrag für die verbliebenen Genossenschaftsmitglieder von 1.056.698 € und die Körperschaftssteuererhöhung von 452.870 EUR abzog.

Das Finanzamt folgte der Feststellung und änderte am 24.02.2020 die Bescheide. Die Körperschaftsteuer wurde auf 452.870 EUR festgesetzt, das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2018 blieb unverändert auf 0 EUR und der Endbetrag i.S. des § 36 Abs. 7 KStG wurde mit 5.925.970 EUR festgestellt.

Hiergegen erhob die Klägerin Sprungklage nach § 45 Abs. 1 FGO, der das Finanzamt mit Schriftsatz vom 15.04.2020 zustimmte.

Die Klägerin teilt nicht die Auffassung der Prüferin. Die Rückzahlung der Geschäftsguthaben stelle keine Leistung dar, die zu einer Körperschaftsteuererhöhung i.S.d. § 38 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KStG führe. Es käme zu keiner Minderung des Sonderausweises gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG.

Da auch unter Geltung des Anrechnungsverfahrens die Auskehrung von Nennkapital gem. § 27 Abs. 1 KStG a.F. nicht zu einer Körperschaftsteuererhöhung führe, könne der gleiche wirtschaftliche Vorgang im Rahmen des Übergangs vom Anrechnungs- zum Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren keine abweichenden steuerlichen Folgen auslösen. Diese Auffassung entspreche der überwiegenden Kommentarmeinung.

Die Einführung des § 38 KStG n.F. ziele nicht auf die Schaffung eines neuen Besteuerungstatbestandes ab, sondern lediglich darauf, dass im...

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