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FG Nürnberg Urteil vom 22.11.2011 - 2 K 1408/2008

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechtigung zum Vorsteuerabzug - Steuerbarer Leistungsaustausch

 

Leitsatz (redaktionell)

Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.

 

Normenkette

UStG §§ 15, 10 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.01.2014; Aktenzeichen XI R 4/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Beigeladenen zusteht.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der D als Organgesellschaft bestand in den Streitjahren ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis.

Die D übertrug mit Vertrag vom 11.12.2001 ab dem 01.04.2002 der Beigeladenen die Bewirtschaftung ihrer Betriebskantine. Die Bewirtschaftung erfolgte im Rahmen eines gemeinsam verabschiedeten Budgets im Namen und auf Rechnung der Beigeladenen. Die Beigeladene versorgte die Belegschaft der D mit warmem Mittagessen, warmer und kalter Zwischenverpflegung, Backwaren, Süßwaren, Artikeln des täglichen Bedarfs sowie mit kalten und heißen Getränken. Öffnungszeiten und Grundkonzept für die Angebotspalette ergaben sich ebenfalls aus dem Vertrag. Die Beigeladene verpflichtete sich, die in den Anlagen zum Vertrag ausgewiesenen Preise zu beachten. Die D stellte der Beigeladenen die für die Bewirtschaftung notwendigen Räume, deren Einrichtungen sowie das Groß- und...

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