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FG Nürnberg Urteil vom 22.04.1993 - VI 255/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eines Anhängers bei nach Auflastung versäumtem Antrag auf Erhöhung des Anhängerzuschlags für das Zugfahrzeug

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Kraftfahrzeuganhänger ist nur dann nach § 10 Abs. 1 KraftStG 1979 steuerbefreit, wenn die Kraftfahrzeugsteuer für das Zugfahrzeug um einen korrekten, ausreichenden Anhängerzuschlag i.S. der Stufeneinteilung des § 10 Abs. 3 KraftStG 1979 erhöht ist.

2. Wird nach der Auflastung des Anhängers von 16 t auf 18 t versäumt, den nach § 10 Abs. 2 KraftStG 1979 notwendigen Antrag auf Erhöhung des Anhängerzuschlags für das Zugfahrzeug zu stellen, ist für den Anhänger Kraftfahrzeugsteuer zu erheben.

 

Normenkette

KraftStG 1979 § 10 Abs. 1, 3-4, 2; KraftStDV 1979 § 7 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht für den Kraftfahrzeuganhänger der Klägerin Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 01.12.1986 bis zum 01.07.1987 erhoben hat.

Am 11.10.1979 wurde für die Klägerin ein Kraftfahrzeuganhänger mit dem amtlichen Kennzeichen … und einem zulässigen Gesamtgewicht von 16 t zum Verkehr zugelassen. Entsprechend dem Antrag der Klägerin vom gleichen Tage wurde die Steuer für dieses Fahrzeug nicht erhoben, weil für den ziehenden Lastkraftwagen (…) ein Anhängerzuschlag nach der Stufe 4 (= bis 16 t) gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz – KraftStG – festgesetzt war. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid (Freistellungsbescheid) für das Fahrzeug … vom 05.11.1979 enthielt die Hinweise,

  • daß die Steuer für den Anhänger … gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG mit Wirkung ab 11.10.1979 nicht erhoben wird (Nr. 4),

    und

  • daß dem Finanzamt unverzüglich Anzeige zu machen ist für den Fall, daß für das Zugfahrzeug, hinter dem der Anhänger verwendet wird, der Anhängerzuschlag zu niedrig festgesetzt ist (N...

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