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FG Nürnberg Urteil vom 21.02.1992 - V 182/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen wegen Führung eines doppelten Haushalts infolge krankheitsbedingten Verhaltens eines Kindes aus einer früheren Ehe nicht zwangsläufig i. S. des § 33 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen eines Ehemannes wegen der Führung eines vom dem der Ehefrau abgesonderten, zweiten Haushalts infolge des krankheitsbedingten Verhaltens seines Sohnes aus einer früheren Ehe, den die Ehefrau als Stiefmutter aus menschlich verständlichen Gründen nicht in ihre Wohnung aufnehmen wollte, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit geht darum, ob Aufwendungen, die einem Ehegatten wegen Haushaltsführung an einem anderen Ort als dem des anderen Ehegatten entstehen, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz –EStG– berücksichtigt werden können.

Der Steuerpflichtige … war bis zum 31.03.1986 als Vorsitzender Richter … beschäftigt. Seither ist er im Ruhestand. Er bewohnte und bewohnt ein eigenes Einfamilienhaus in N. (107 qm Wohnfläche). Er war seit … 1985 mit A. verheiratet, die … 1990 verstarb. Der Erbe der Ehefrau hat deren Klage zurückgenommen.

Während der Steuerpflichtige in N. wohnen blieb, wohnte die Ehefrau in R. ebenfalls in einem eigenen, 1896 erbauten Zweifamilienhaus in einer Wohnung mit 90 qm Wohnfläche.

In seiner Einkommensteuererklärung 1986 machte der Steuerpflichtige folgende Mehrkosten wegen Führung eines doppelten Haushalts geltend:

a)

Mietwert des eigenen Reihenhauses in N. … monatlich 700,– DM, abzüglich 250,– DM Grundabgaben und Gebäudeerhaltungsaufwand, verblieben monatlich an Mehrkosten für die Unterbringung im eigenen Haus 450,– DM, jährlich also

5.400,–

DM

b)

Mietwert der eigenen Garage in N. 60,– DM monatlich, abzüglich 5,– DM ...

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