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FG Nürnberg Urteil vom 20.05.2010 - 4 K 1011/2009

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerfreiheit der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthandsgesellschaft anlässlich der Vermögensauseinandersetzung der Ehe nach der Scheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Zusammenschau der personenbezogenen Vorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG mit § 5 Abs. 2 GrEStG führt zur Grunderwerbsteuerfreiheit der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthandsgesellschaft anlässlich der Vermögensauseinandersetzung der Ehe nach einer Scheidung.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 5, § 5 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2011; Aktenzeichen II R 42/10)

BFH (Urteil vom 20.12.2011; Aktenzeichen II R 42/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einbringung eines Grundstücks durch einen der Gesellschafter sowie des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes durch den anderen Gesellschafter in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts insoweit ebenfalls grunderwerbsteuerfrei ist, als die Einbringung zur teilweisen Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung der Ehe der beiden Gesellschafter erfolgte.

Die Klägerin ist eine mit notarieller Urkunde vom 14.08.2007 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an welcher die – geschiedenen – Ehegatten A und B jeweils zur Hälfte beteiligt sind. Die Ehe der Gesellschafter war im August 1988 geschlossen und im Januar 2005 geschieden worden. Die Gründung der Klägerin erfolgte zum Zwecke einer teilweisen Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung (URNr. vom 14.08.2007, 1. Vorbemerkungen). Gesellschaftszweck der Klägerin ist es, das bisher von Frau A unter der Bezeichnung Buchhandlung A geführte Einzelunternehmen fortzuführen und dieses wie das sonstige unternehmerisch genutzte Vermögen der Gesellschafter zu halten und zu verwalten (§ 2 des Gesellschaftsvertrages).

I.1

Der Gesellschafter B war Alleineigentümer des ...

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