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FG Nürnberg Urteil vom 20.01.2005 - VII 248/2004

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des Kindergelds

 

Leitsatz (redaktionell)

Gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigtem Kindergeld gezahlt. Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält nach § 64 Abs. 3 EStG das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.

 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.11.2005; Aktenzeichen III B 33/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Kindergeld hat.

Die Klägerin bezog bis März 2003 Kindergeld für ihre Tochter, geb. am 02.01.1996. Die Tochter ist seit 19.08.2002 in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht. Der Vater des Kindes zahlt an das Jugendamt der Stadt A monatlich 231 € Barunterhalt. Die Klägerin erbringt keinen Unterhalt.

Mit Urteil vom 23.01.2004 (Az. VII 278/2003) hob das Finanzgericht Nürnberg den Bescheid über die Abzweigung des Kindergeldes an die Stadt A -Jugendamt- vom 01.04.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.08.2003 ab April 2003 auf, weil die beklagte Behörde bei der Ermessensausübung nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hatte.

Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin am 30.03.2004 mit, dass der Kindsvater möglicherweise einen vorrangigen Anspruch auf Kindergeld habe und deshalb das Kindergeld für den Zeitraum September 2002 bis März 2003 zurückzufordern sei. Gleichzeitig wurde der Beklagten Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

Mit Bescheid vom 13.04.2004 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind ab September 2002 auf und forderte das für den Z...

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