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FG Nürnberg Urteil vom 19.10.2005 - III 38/2005

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe eines Steuerbescheides an den Bevollmächtigten

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter dem Finanzamt gegenüber mitgeteilt, dass zur Entgegennahme der Steuerbescheide auch der Bevollmächtigte ermächtigt sein soll, dann sind die Steuerbescheide grundsätzlich dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Wenn im Einzelfall jedoch besondere Gründe gegen die Bekanntgabe des Steuerbescheides an den Bevollmächtigten sprechen kann der Steuerbescheid auch unmittelbar dem Steuerpflichtigten bekannt gegeben werden.

 

Normenkette

AO §§ 80, 110 Abs. 1-3, §§ 122, 124

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.10.2006; Aktenzeichen X B 194/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der im Klageverfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997.

Der Rechtsstreit befindet sich im 2. Rechtsgang. Der Kläger wurde mit seinem Ehegatten in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er erzielte als Versicherungskaufmann Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn wurde nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Daneben bezogen die Ehegatten aus verschiedenen Grundstücken in... und ... Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger ist geh- und stehbehindert.

Die (steuerlich vertretenen) Ehegatten gaben - trotz Erinnerung und Schätzungsandrohungen des Finanzamts - keine Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ab. Das Finanzamt schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen, und zwar in Anlehnung an die Angaben in der Einkommensteuererklärung 1994. Mit Bescheiden vom 24.06.1998 setzte es die Einkommensteuer 1995 auf 21.486 DM und die Einkommensteuer 1996 auf 22.476 DM fest. Mit Bescheid vom 26.10.1999 wurde die Einkommensteuer 1997 - ebenfalls im Schätzungswege - auf 25.214 DM festgesetzt. Die Bescheide ergingen unt...

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