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FG Nürnberg Urteil vom 18.03.2004 - VI 354/2003

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass eines geänderten Verlustfeststellungsbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein auf den Schluss eines Veranlagungszeitraums festgestellter, verbleibender Verlustabzug kann trotz Ablaufs der Feststellungsfrist noch geändert werden, wenn für die Einkommensteuer des folgenden Veranlagungszeitraums - in dem der Verlustabzug zu berücksichtigen ist - die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

 

Normenkette

AO § 181 Abs. 5, § 182 Abs. 1 S. 1; EStG § 10d Abs. 3 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen XI R 37/05)

BFH (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen XI R 37/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Feststellungsbescheid vom 05.11.2003 bzw. vom 12.03.2004 wegen Ablaufs der Feststellungsfrist noch ergehen durfte und das Finanzamt aufgrund des Bescheids zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1990 vom 29.01.1993 verpflichtet ist, die ESt-Veranlagung für 1991 zu ändern.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung wurde die Einkommensteuer 1990 mit Bescheid vom 18.09.1991 auf 0 DM festgesetzt. Dabei betrug der negative Gesamtbetrag der Einkünfte 766.689 DM.

Im Rahmen des daraufhin durchgeführten Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 EStG wurde mit Änderungsbescheiden vom 18.01.1993 die Einkommensteuer 1988 und die Einkommensteuer 1989 auf jeweils 0 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom 29.01.1993 wurde der verbleibende Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31.12.1990 auf 399.644 DM gesondert festgestellt.

Negativer Gesamtbetrag der Einkünfte 1990

766.689 DM

abzügl. Verlustrücktrag nach 1988

204.695 DM

abzügl. Verlustrücktrag nach 1989

162.350 DM

verbleibender Verlustabzug zu...

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    Abgabenordnung / § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
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