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FG Nürnberg Urteil vom 18.02.2010 - 4 K 843/2009

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch

 

Leitsatz (amtlich)

Treten bei einer Vielzahl von Eintragungen in einer gewissen Regelmäßigkeit und Ähnlichkeit Fehler auf und ergeben sich zudem zu den Tankbelegen offenkundige Widersprüche, so ist das für das betreffende Kalenderjahr geführte Fahrtenbuch insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorliegt.

Die Klägerin ist Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH. Laut Protokoll der Gesellschaftersitzung vom 12.02.2005 hatte sie im Streitjahr Anspruch auf die Gestellung eines Pkw der Klasse Sportwagen. Dieser Pkw durfte von ihr ohne Kostenbeteiligung auch privat genutzt werden.

Die Klägerin führte für das Fahrzeug Porsche 996 Targa ( ) in der Zeit vom 24.02.2005 (Anschaffung) bis zum 18.09.2007 (Unfall mit Totalschaden) ein Fahrtenbuch.

Im Rahmen einer u.a. für das Streitjahr durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß seien. So würden großteils Angaben über Reisezeit, Reiseroute und Gesprächspartner fehlen. Zudem habe eine Überprüfung des Fahrtenbuches anhand der Tankbelege ergeben, dass teilweise über mehrere Wochen keine Tankbelege vorgelegen haben, obwohl laut Fahrtenbuch Fahrten mit dem Pkw durchgeführt worden seien. Andererseits lägen Tankbelege von Orten vor, für die kein Eintrag im Fahrtenbuch erkenntlich sei. Nach einer Gegenüberstellung der vorgelegten Tankbelege mit den Fahrten laut Fahrtenbuch habe sich für den Porsche im Jahr 2005 ein Benzinverbrauch von 7,46 Liter je 100 Kilometer und im Jahr 2006 ein Verbrauch von 13,92 Liter je 100 Kilometer ergeben. Das Finanzamt ermittelte daher den geldwerten Vorteil der Kfz-Gestellung nach der 1%-Regelung, ausgehend von einem Neupreis des Pkw Porsche in Höhe von 99.358 €. Für das Streitjahr 2005 setzte das Finanzamt 10 Monate á 993 € an und brachte davon einen bereits versteuerten Anteil von 905 € in Abzug, so dass sich ein nicht versteuerter Anteil von 9.025 € ergab.

Diesen Feststellungen folgend erließ das Finanzamt am 02.07.2008 einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005.

Das Einspruchsverfahren dagegen verlief erfolglos.

Mit der Klage beantragt der Klägervertreter, den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 02.07.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2009 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 7.166 € und der Solidaritätszuschlag auf 343,31 € herabgesetzt wird. Weiter beantragt er für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 10.04.2008 VI R 38/06.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Das von der Klägerin geführte Fahrtenbuch sei ordnungsgemäß und daher der Besteuerung zugrunde zu legen. Es sei die Reisezeit angegeben, die Reiseroute sei durch den Zielort vorgegeben, die Gesprächspartner seien bekannt und ggf. auch nicht notwendig. Die unterschiedlichen Werte zum Benzinverbrauch könnten verschiedene Gründe haben, wie z.B. technische Schwierigkeiten oder eine geänderte Fahrweise. Auch könnten Benzinbelege anderer von der Klägerin oder deren Ehemann genutzter Betriebsfahrzeuge falsch erfasst worden sein. Dies sei dann aber ein Mangel der Finanzbuchhaltung und nicht des Fahrtenbuchs. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung würden zudem kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches und zur Anwendung der 1%-Regelung führen, wenn die Angaben insgesamt wie im Streitfall plausibel seien. Nicht erforderlich sei es nach der Rechtsprechung, dass die Abfahrts- und Ankunftszeit angegeben werde. Einwände gegen die Berechnung würden nicht erhoben.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Ein Fahrtenbuch sei nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten würden. Die Aufzeichnungen müssten mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Zwar würden kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches und zur Anwendung der 1%-Regelung führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind, jedoch sei maßgeblich, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben sei und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich sei. Im Streitfall fehle die Plausibilität der im Fahrtenbuch gemachten Angaben, denn es würden über mehrere Wochen keine Tankbelege vorliegen, obwohl laut Fahrtenbuch Fahrten mit dem Pkw durchgeführt worden seien. Andererseits würden Tankbelege von Orten vorliegen, zu denen kein Eintrag im Fahrtenbuch vorhanden sei. Durch die offensichtlich fehlenden Tankbelege seien die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstandenen Aufwend...

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