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FG Nürnberg Urteil vom 17.08.2006 - IV 176/2004

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1, 3 Satz 1 GrEStG bei Anteilsreduzierung nach Einbringung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1, 3 Satz 1 GrEStG ist gemäß Abs. 3 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Bei doppelstöckigen Gesamthandsgemeinschaften ist ein Rückgriff auf die am Vermögen der Gesamthand Beteiligten zulässig. Im Falle der Beteiligung juristischer Personen an der Gesamthand scheidet ein Durchgriff auf deren Anteilseigner aus.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 2a, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Einbringung von Grundstücken in eine Kommanditgesellschaft Grunderwerbsteuer zu erheben ist.

I.

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 23.03.2001 erwarb die A AG 99,5 % der Anteile an der B AG (im Folgenden: B AG) und zu einem späteren Zeitpunkt den Zwerganteil von 0,5 %. Im Zeitpunkt der Anteilsvereinigung war die B AG Eigentümerin zumindest folgender Grundstücke bzw. besaß ein Erbbaurecht an diesen:

Gemarkung

Fl.Nr.

Finanzamt

Z

51, 51/12; 51/62, 51/63,61/25, 61/28, 51/5, 51/8, 221/2, 61/2, 61/27

1

Y Y1

231/6, 231/7, 231/5, 231/4 770/1

2, Außenstelle

X

475, 599

3

W

Erbbaurecht an 105/11

W

Das Finanzamt besteuerte die Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (St.Nr. ).

Bereits am 09.03.2001 hatte die B AG mit notariellem Kaufvertrag folgendes Grundstück von der Stadt V erworben (" . 1"):

Gemarkung

Fl.Nr.

Finanzamt

Z

Teilflächen aus 265, 267, 272, 279

1

Da der Kaufvertrag der Genehmigung durch den Stadtrat bedurfte und dieser die Genehmigung erst am 29.03.2001 erteilte, war das Grundstück nicht in die Besteuerung der Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG einbezogen worden.

Mit Umwandlungsbeschluss vom 29.06.2001 ging die B AG formwechselnd auf die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, über. Die Umwandlung wurde am 09.08.2001 im Handelsregister eingetragen. Am Vermögen der Klägerin war die A AG als Kommanditistin zu 100 % und eine Beteiligungs-GmbH als Komplementärin zu 0 % beteiligt. Das Finanzamt erhob für die formwechselnde Umwandlung keine Grunderwerbsteuer.

II.

Mit notariellem Vertrag vom 18.09.2002 brachte die Klägerin ihre Grundstücke in die neu gegründete C GmbH & Co. Objekt B KG (im Folgenden: Immobilien KG) ein. Am Vermögen dieser Gesellschaft waren als Kommanditistinnen die Klägerin zu 94 % und die C AG & Co. KG zu 6 %, als Komplementärin eine Beteiligungs-GmbH zu 0 % beteiligt. Im Einbringungsvertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Tragung etwa anfallender Verkehrssteuern. Zum Zeitpunkt der Einbringung gehörten die unter I. angeführten Grundstücke zum Vermögen der Klägerin.

III.

Am 19.09.2002 - dem auf die Einbringung nachfolgenden Tag - übertrug die A AG ihren Kommanditanteil an der Klägerin auf die konzernzugehörige D GmbH. An der D GmbH war die A AG zur Hälfte beteiligt. Das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt hatte keine Kenntnis vom Übergang des Kommanditanteils und den Vorgang bislang auch nicht grunderwerbsteuerrechtlich behandelt.

Mit notariellem Vertrag vom 01.03.2005, 03.03.2005 und 22.04.2005 schieden die C AG & Co. KG sowie die Beteiligungs-GmbH rückwirkend zum 28.02.2005 (24.00 Uhr) aus der Immobilien KG aus, so dass das Vermögen der Immobilien KG - insbesondere der Grundbesitz - im Wege der Anwachsung auf die Klägerin überging. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich noch folgende Grundstücke im Eigentum der Immobilien KG:

Gemarkung

Fl.Nr.

Finanzamt

X

475, 599

3

Z

Teilflächen aus 265, 267, 272, 279

1

W

Erbbaurecht an 105/11

W

Das Finanzamt erließ für diesen Erwerbsvorgang am 26.07.2005 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gemäß § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 GrEStG. Danach war die Anwachsung bei der Klägerin jeweils in Höhe von 94% steuerbegünstigt gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG.

IV.

Bezüglich der Einbringung (s.o. II.) erließ das Finanzamt am 24.01.2003 gegen die Klägerin einen Feststellungsbescheid gemäß § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GrEStG. Die Klägerin hat dagegen Einspruch eingelegt. Während des Einspruchsverfahrens ergänzte das Finanzamt am 27.01.2004 den Bescheid gemäß § 179 Abs. 3 AO dahingehend, dass die Einbringung in die Immobilien KG als Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, den Feststellungsbescheid vom 24.01.2003 einschließlich des Ergänzungsbescheids vom 27.01.2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 05.03.2004 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die Erwerbe der Grundstücke gemäß notariellem Vertrag vom 18.09.2002 in Höhe von 94 % als grunderwerbsteuerfrei zu bescheiden.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

Eine Anwendung des § 6 Abs. 4 GrEStG scheide aus, wei...

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