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FG Nürnberg Urteil vom 16.10.2012 - 2 K 1217/10

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Revision eingelegt (BFH XI R 41/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufgrund der Zielsetzung des § 14c Abs. 2 UStG, dessen Normzweck darin besteht, Missbrauch durch Ausstellung von Rechnungen zu verhindern und der Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens durch ein Ungleichgewicht von Steuer und Vorsteuer zu begegnen, ist die Anwendung des allgemeinen Rechnungsbegriffs des § 14 Abs. 1 UStG ohne die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 9 UStG geboten. Es reicht aus, dass das Dokument den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist.

 

Normenkette

UStG § 14c Abs. 2 S. 1, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8, § 19; UStDV § 33

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.09.2013; Aktenzeichen XI R 41/12)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers.

Der Kläger betreibt einen Handel mit Elektrogeräten und eine Reparaturannahme. Seit 1999 macht er in seinen Steuererklärungen nur Angaben zur Besteuerung als Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG. In den Jahren 2004 und 2005 erzielte der Kläger Jahresumsätze in Höhe von 16.569  (2004) und 19.520  (2005).

Aufgrund einer Kontrollmitteilung wurde dem Finanzamt bekannt, dass der Kläger in den Streitjahren über die von ihm erbrachten Reparaturleistungen Rechnungen auf sogenannten „Quittungsblöcken” ausgestellt hatte, die neben dem Gesamtentgelt den Hinweis „inkl. 16 % MwSt/EUR” enthielten. Mit Schreiben vom 22.10.2009 teilte der Steuerberater des Klägers mit, dass einige Ausgangsrechnungen seines Mandanten in den Jahren 2005 und 2006 über der Grenze für Kleinbetragsrechnungen lägen. Mit Umsatzsteuererklärungen vom 29.10.2009 meldete er für das Jahr 2004 aus einem Rechnungsbetrag in Höhe von 1.040 darin enthaltene Umsatzsteuer von 143,45 und für das Jahr 2005 aus einem Rechnungsbetrag in Höhe von 963 darin enthaltene Umsatzsteuer von 132,83 nach. Nach Durchführung einer am 24.11.2009 begonnenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Kläger zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen habe und nahm ihn mit gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden vom 16.12.2009 gem. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG in Anspruch. Es setzte die zu Unrecht ausgewiesene Steuer anhand der erklärten Umsätze für 2004 auf 2.285,40  (16.569 x 16/116) und für 2005 auf 2.692,43  (19.520 x 16/116) fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Der Kläger legte Einspruch ein und verwies zur Begründung auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts Az. 6 K 565/09, EFG 2009, 1789, wonach die Angabe des Steuersatzes bzw. des Entgelts und des Steuerbetrags in einer Summe in einer Kleinbetragsrechnung keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG darstellten.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.07.2010 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 vom 16.12.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2010 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2004 um 2.285,40  und die Umsatzsteuer 2005 um 2.692,43  niedriger festgesetzt wird.

Zur Begründung trägt er vor:

Allein die Angabe des Steuersatzes bzw. die Angabe von Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe in einer Kleinbetragsrechnung, d.h. einer Rechnung, deren Gesamtbetrag 100  nicht übersteigt (§ 33 UStDV i.V.m. Abschnitt 185a Abs. 1 UStR) stelle keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG dar. Dem Hinweis in seinen Rechnungen „inkl. 16 % MwSt/EUR” komme auch nicht die Wirkung eines gesonderten Umsatzsteuerausweises zu.

In § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG differenziere der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen dem anzuwendenden Steuersatz und dem auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Der Steuerbetrag müsse dabei als Geldbetrag ausdrücklich genannt und – so auch das Hessische Finanzgerichtsurteil (Az. 6 K 565/09 a.a.O.) – beispielsweise durch die Bezeichnung „Steuer” als Steuerbetrag gekennzeichnet sein. Die Angabe des Steuersatzes in den Quittungsblöcken erfülle diese Voraussetzung nicht. Es bestehe auch keine Veranlassung, den Begriff des gesonderten Steuerausweises im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG weiter zu verstehen, als in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG und auch auf die Angabe eines Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung zu erstrecken. Anhaltspunkte ergäben sich hierfür weder aus europarechtlichen Vorgaben gem. Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d der 6. EG-Richtlinie (Art. 203 MwStSystRL), der für die Steuerschuld auch an den Ausweis der Mehrwertsteuer anknüpfe, noch aus der Entstehungsgeschichte und den Zweck des § 14c Abs. 2 UStG.

Die Formulierung im Abschnitt 190d Abs. 1 Satz 5 der Umsatzsteuerrichtlinien zeige, dass auch die Verwaltung dem angegebenen Steuersatz lediglich „die Wirkung eines gesonderten Ausweise...

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