Revision eingelegt (BFH V R 45/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen bei fehlerhaften Angaben im CMR-Brief
Leitsatz (redaktionell)
Der Vertrauensschutz gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen greift dann nicht, wenn der Buch- und Belegnachweis unvollständig (CMR-Frachtbrief ist nur teilweise bzw. falsch ausgefüllt) erbracht wurde und Zweifel am Vorliegen einer Geschäftsbeziehung bestehen.
Normenkette
UStG § 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 S. 1; UStDV § 17a Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung.
Die Klägerin ist eine mit notarieller Urkunde vom 30.12.1981 gegründete GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Kraftfahrzeugen aller Art, der Handel mit Ersatzteilen und Zubehör, der Betrieb einer Autoreparaturwerkstätte, Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen aller Art sowie alle sonstigen Geschäfte und Tätigkeiten, die mit dem Kraftfahrzeugwesen in Zusammenhang stehen. Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr 2005 B zu 55 % sowie dessen Töchter C zu 25 % und D zu 20 %. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren B, C und E. Für den kaufmännischen Bereich einschließlich Verkauf war C zuständig.
In der am 27.09.2006 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2005 wies die Klägerin Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 5.308.760 €, innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von 367.420 € und eine selbst errechnete Umsatzsteuer in Höhe von 167.620,22 € aus. Die Steuererklärung stand mit Eingang beim Finanzamt einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 168, 164...