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FG Nürnberg Urteil vom 15.12.1999 - V 490/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2003; Aktenzeichen X R 32/00)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 1995 vom 01.08.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 30.06.1997 werden dahin geändert, daß die Einkommensteuer auf 8.160 DM und der Solidaritätszuschlag auf 612 DM herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 5/6, der Kläger zu 1/6 zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist insbesondere, ob Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus infolge „Vollverschleißes” des Hauses als Herstellungskosten zu beurteilen sind.

Dem Kläger wurde von seiner Mutter durch Übergabevertrag vom 01.02.1994 der Grundbesitz L. (im Grundbuch beschrieben: Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Hofraum, Garten 610 qm – und Gartenland 240 qm) schenkweise übertragen.

Das Wohnhaus war nach den Einheitswertakten zum 01.01.1964 als Einfamilienhaus bewertet worden (Einheitswert: 6.000 DM lt. Aktennotiz: Wohnfläche 67 qm, Nebenraum 33 qm, insgesamt 100 qm, Klosett außer Haus, Ofenheizung). Das Gebäude war bis zum Versterben der Voreigentümerin im Jahre 1990 bewohnt. Als Baujahr war 1894 angegeben.

Der Kläger beantragte am 23.11.1993 für das Objekt eine Baugenehmigung für ein Vorhaben, das wie folgt umschrieben war: „Umbau des Wohnhauses, Abbruch Nebengebäude, Neubau eines Carports”. Die Baukosten waren mit 170.000 DM beziffert.

Das genehmigte Vorhaben wurde mit einem Aufwand (lt. Baukostenaufstellung des Klägers) in Höhe von 182.576 DM durchgeführt. Im Aufwand sind keine Löhne enthalten, der Kläger führte die Arbeiten selbst durch. Dem Bauantrag und den hierzu eingereichten Tekturplänen der Bauakte sind folgende Baumaßnahmen (neben dem Abbruch des Nebengebäudes und d...

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