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FG Nürnberg Urteil vom 15.12.1997 - IV 108/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob sich die Grunderwerbsteuer für den Erwerb durch die Klägerin laut Vertrag vom 23.10.1989 (URNr. …) nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz –GrEStG– bemißt.

Über das Vermögen der A. GmbH … – eine Organgesellschaft der B. – wurde am … das Konkursverfahren eröffnet. Im Rahmen der Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitsplätze und des Standorts … wurden die Auffanggesellschaften e GmbH und die Klägerin gegründet. Am Stammkapital der e GmbH von 20 Mio. DM waren die Klägerin mit 17 Mio. DM = 85 % und zwei weitere Firmen mit je 1,5 Mio. DM beteiligt, die Anteile der Klägerin von 90 Mio. DM hielten der D. mit 40 Mio. DM und sechs weitere Firmen mit zusammen 50 Mio. DM.

Für die Entscheidung des Streitfalls sind 4 Übertragungsakte zu beurteilen:

1. Mit notariellem Vertrag vom 23.10.1989 (URNr. …) verkaufte die A. GmbH zunächst das in der Anlage zum Vertrag aufgeführte und für die Betriebsfortführung des bisher von der Verkäuferin betriebenen … werks notwendige Sachanlagevermögen (Grundbesitz samt Bestandteile, Zubehör, Maschinen u. a.) zu einem Kaufpreis von 21.200.000 DM an die e GmbH Laut Rechnung der A. GmbH vom 31.12.1989 entfielen vom Kaufpreis 8.226.120 DM auf den Grundbesitz, der Rest zuzüglich 1.816.343 DM Umsatzsteuer auf Maschinen u. a.

Die Gläubiger entließen nach § 3 des Vertrages den vertraglichen Grundbesitz aus der Mithaftung der in Abteilung III des jeweiligen Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte. Als Gegenleistung für die Pfandfreigabe erhielten die Gläubiger den gesamten Kaufpreis nebst Zinsen. Zur Sicherung der Gläubigeransprüche aus dem Vertrag bestellte die Käuferin an dem Vertragsgrundb...

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