Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Es ergeht folgender
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 71.074 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Veräußerungsverlust, der dem Kläger durch die Veräußerung seiner Geschäftsanteile an der Firma … GmbH erwachsen ist, in vollem Umfang nach § 17 EStG zu berücksichtigen ist. Ferner ist streitig, ob Schuldzinsen des Klägers für die Finanzierung seiner Beteiligungen an der … GmbH auch nach der Veräußerung der Beteiligungen steuerlich noch zu berücksichtigen sind.
Der Kläger hatte im Jahre 1982 unentgeltlich einen Geschäftsanteil an der Firma … GmbH (Stammkapital 1,5 Millionen DM) in Höhe von 262.500 DM (= 17,5 %) erworben. Im Rahmen einer sich anschließenden Kapitalerhöhung – das Stammkapital der … GmbH wurde von 1,5 Millionen DM auf 3 Millionen DM erhöht – erwarb der Kläger einen weiteren Geschäftsanteil in Höhe von 262.500 DM hinzu, so daß er nach wie vor mit insgesamt 17,5 % an der … GmbH beteiligt war. Seine Einlage finanzierte der Kläger zum Teil durch Bankkredit, wodurch entsprechende Zinsaufwendungen verursacht wurden. Darüber hinaus hat der Kläger der Firma … GmbH ein kapitalersetzendes Darlehen in Höhe von 151.278 DM gewährt, das er offenbar ebenfalls mit Kredit finanzierte.
Anläßlich der Veräußerung von 90 % seiner Beteiligungen in 1985 und 10 % in 1986 verzichtete der Kläger auf seine Darlehensforderung gegen die … GmbH in Höhe von 151.278 DM.
Aufgrund dieses Sachverhalts machte der Kläger folgenden Veräußerungsverlust nach § 17 EStG geltend:
a) |
Anschaffungskosten: |
|
|
|
des Rechtsvorgängers |
262.500 DM |
|
|
eigene |
262.500 DM |
525.000 DM |
b) |
Notariatskosten au... |