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FG Nürnberg Urteil vom 14.10.2004 - IV 138/2002, IV 138/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Klagerücknahme

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entschließungsfreiheit eines als Prozessbevollmächtigten auftretenden Steuerberaters bei Klärung der Klagerücknahme wird nicht unzulässig beeinträchtigt, wenn von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht eine bindende Entscheidung über einen Erledigungsvorschlag verlangt wird, der mit der Zusage eines Änderungsbescheids durch das Finanzamt mit einer verminderten Steuerbemessungsgrundlage verknüpft ist.

 

Normenkette

AO § 72

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.11.2005; Aktenzeichen II B 151/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Wirksamkeit der Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2004.

Die Klägerin war Alleininhaberin der Einzelfirma .A. Weiter hielten sie und ihr Ehemann je die Hälfte des Stammkapitals von 50.000 DM an der B GmbH. Zwischen der B GmbH und der Einzelfirma A bestand eine Betriebsaufspaltung.

Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 14.12.1993 errichteten die Klägerin und ihr Ehemann sowie die C GmbH die Kommanditgesellschaft D GmbH & Co. KG (KG). Dabei übernahm die C GmbH die Stellung der Komplementärin ohne Kapitalanteil und ohne Einlageverpflichtung. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden Kommanditisten, die Klägerin mit einem Kapitalanteil in Höhe von 4.500.000 DM und ihr Ehemann mit einem Kapitalanteil von 500.000 DM. Am Gewinn und Verlust einschließlich einem Liquidationserlös der KG sind die Klägerin zu 90 % und ihr Ehemann zu 10 % beteiligt. Die Klägerin erbrachte ihre Kommanditeinlage durch Einbringung der Einzelfirma A mit allen Aktiven und Passiven zum 31.12.1993, darunter ein Grundstück und ein Erbbaurecht. Im Verhältnis der Gesellschafter wurde das eingebrachte Einzelunternehmen in der Urkunde mit einem Wert von 4 Mio. DM angesetzt. F...

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