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FG Nürnberg Urteil vom 13.02.2019 - 5 K 887/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von im Zusammenhang mit steuerfreien ausländischen Einkünften stehenden Versorgungsbeiträgen zu einem inländischen Versorgungswerk als Sonderausgaben oder im Rahmen des Progressionsvorbehalts

Leitsatz (redaktionell)

1. Bezieht ein Steuerpflichtiger steuerfreie Einnahmen - hier: steuerfreie österreichische Einkünfte nach Art. 15 Abs. 1 DBA Österreich - und löst dieser Tatbestand gleichzeitig Pflichtbeiträge an einen Sozialversicherungsträger oder einem den gesetzlichen Rentenversicherungen gleichstehenden berufsständischen Versorgungswerk aus, geht die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vor, so dass die Beiträge zum Sozialversicherungsträger oder zum Versorgungswerk nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

2. Eine Berücksichtigung der Beiträge zum Versorgungswerk im Rahmen des Progressionsvorbehalts kommt nicht in Betracht, da Sonderausgaben nicht zu den Einkünften zählen, sondern erst im Anschluss an die Ermittlung der Einkünfte vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 32b; DBA Österreich Art. 15 Abs. 1; AEUV Art. 45

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.04.2021; Aktenzeichen I R 19/19)

Tatbestand

Streitig ist, ob Versorgungsbeiträge zu einem inländischen Versorgungswerk, die im Zusammenhang mit gem. Art. 15 Abs. 1 DBA Österreich steuerfreien ausländischen Einkünften stehen, im Rahmen des Progressionsvorbehalts wegen Art. 45 AEUV zu berücksichtigen sind.

Die verheirateten Kläger wurden für die Streitjahre 2012 und 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus gewerblicher bzw. selbständiger Tätigkeit.

Der Kläge...

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