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FG Nürnberg Urteil vom 13.02.2014 - 6 K 1026/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung für Betreuungspauschale

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerermäßigung kann gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG auch in Anspruch genommen werden für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.09.2015; Aktenzeichen VI R 18/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Betreuungspauschale für Betreutes Wohnen in einer Seniorenresidenz unter die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG fällt.

Der 1920 geborene Kläger bewohnt seit dem 01.07.1999 eine Drei-Zimmer-Wohnung in einer Seniorenresidenz im Rahmen des "Betreuten Wohnens". Die Residenz ist in zwei Betriebe aufgeteilt, einerseits das Betreute Wohnen (=Sozialstation), andererseits die Pflegestation. Beide Betriebe haben eigenes Personal und eine eigene Notrufzentrale, die jeweils im Haus untergebracht sind. Die Residenz ist auf zwei Gebäude verteilt, die in unmittelbarer Nachbarschaft, durch eine Straße getrennt liegen. In Haus A (NStr. 40) ist im Erdgeschoss die Verwaltung der Residenz untergebracht, getrennt in die Verwaltung für das Betreute Wohnen und in die für die Pflegestation sowie betreute Wohnungen. Im 1. und 2. Stock liegt die Pflegestation. In Haus B (NStr. 33) sind ausschließlich betreute Wohnungen gelegen. Hier befindet sich auch die Wohnung des Klägers.

Die Notrufzentrale für die Sozialstation ist in einem Büro in der Residenz angesiedelt. Allerdings haben die Pfleger, die in den Häusern ihre Arbeit verrichten, jeweils einen Piepser bei sich, der den Notruf sofort an sie weiterleitet.

Der Kläger schloss mit dem Eigentümer der Wohnung einen Mietvertrag ab. ...

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