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FG Nürnberg Urteil vom 10.12.2015 - 4 K 1449/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung auf Grund eines Vertrages über die Übergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden als sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Zahlung auf Grund eines entgeltlichen Vertrages über die Übergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden zum Nachweis einer Straftat erbrachte Leistung stellt eine sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG dar.

 

Normenkette

EStG § 22 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.03.2016; Aktenzeichen IX B 22/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein in Zusammenhang mit der Übergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden zum Nachweis einer Straftat - von der Firma C als Geschädigte - gezahlter Fixbetrag in Höhe von 250.000 € der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.

Der Kläger war vom 01.01.2009 bis 19.03.2010 bei der Firma "Firma D" geschäftsführend tätig. Als Auftragnehmer der Firma C fertigte die Agentur Erzeugnisse im Repro- und Druckbereich. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Agentur stellte der Kläger fest, dass ein Mitarbeiter der Firma C überhöhte Vergütungen an die Agentur zahlte, nachdem die von der Agentur gestellten Rechnungen nach oben korrigiert worden waren. Die Korrekturbeträge wurden dann wiederum von einer österreichischen Firma der Agentur als angebliche Dienstleistungen in Rechnung gestellt.

Auf Anraten seines Rechtsanwaltes wandte sich der Kläger im Jahr 2009 an den Ombudsmann der Firma C und schilderte den Sachverhalt. Nach mehreren Telefonaten mit dem Ombudsmann und der zur Verfügung Stellung von Unterlagen, die die Unrechtshandlung belegten, schloss der Kläger am 02.02.2010 mit der Firma C einen "Vertrag über die Übergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden zum Nachweis einer Straftat" ab, der auszugsweise folgenden Wo...

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