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FG Nürnberg Urteil vom 10.12.2014 - 3 K 361/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Schmerzensgeld bei der Berechnung des Kindergeldanspruches eines volljährigen behinderten Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

Da die Zahlung von Schmerzensgeld nicht der Unterhaltssicherung dient, ist es bei der Berechnung des Kindergeldanspruches eines volljährigen behinderten Kindes nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.04.2016; Aktenzeichen III R 28/15)

 

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für V (geb.: 1960).

V ist der Sohn der Klägerin, der seit 01.12.2007 in einem eigenen Haushalt im Rehabilitationszentrum wohnt. Mit Schwerbehindertenausweis zuletzt vom 18.04.2013 wies das Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken, Versorgungsamt, für V einen Grad der Behinderung von 100 v.H. sowie die Merkzeichen "G", "B" und "H" zu. Der Bescheid ist unbefristet gültig.

Nach der Verdienstabrechnung erhielt V ab April 2013 nach Abzug eines Pflegeversicherungsbeitrags von 1,35 € einen monatlichen Lohn i.H.v. 170,65 €. Weiter erhält er von der Bayerischen Versicherungskammer aufgrund eines Haftpflichtschadens vom 16.09.1977 monatlich eine Ersatzleistung für fiktiven Verdienstausfall i.H.v. 772,32 € und eine Schmerzensgeldrente i.H.v. 204,52 €.

Mit Bescheid vom 28.08.2013 hob die B. die Kindergeldfestsetzung für V ab Oktober 2013 auf.

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass V aufgrund der eigenen verfügbaren Mittel in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Den Einspruch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2013 wies die B. mit Einspruchsentscheidung vom 12.02.2014 als unbegründet zurück.

Mit der Klage begehrt die Klägerin sinngemäß unter Aufhebung des Aufhebungsbescheids vom 28.08.2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentschei...

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